08.07.2014

Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?

Vielen wird der Begriff „Zeugnisverweigerungsrecht“ bekannt sein. Doch weiß auch jeder, was damit gemeint ist? Diese Rechtsfrage soll daher klären, was man unter dem Zeugnisverweigerungsrecht versteht.

Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?

Das Zeugnisverweigerungsrecht gibt manchen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Angaben gegenüber einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu verweigern. Gegenüber der Polizei besteht für jedermann das Recht das Zeugnis zu verweigern.
Das Recht dient dazu einen Ausgleich zwischen der Wahrheitspflicht des Zeugen sowie der Loyalität des Zeugen gegenüber sich selbst oder einem Dritten zu schaffen. Dabei ist zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozessrecht und dem im Strafprozessrecht zu unterscheiden.

Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht unterscheidet zwischen der Möglichkeit seine Aussage aus persönlichen (§ 383 ZPO) oder aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO) zu verweigern.

  • Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen besteht für:

    1. den Verlobten einer Partei oder demjenigen, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.
    2. den Ehegatten oder Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
    3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
    4. Geistliche für dasjenige, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist.
    5. Journalisten in Bezug auf ihre Quellen.
    6. Personen, die kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Bsp.: Ärzte, Rechtsanwälte, Beamte).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht in den Fällen Nr. 4 und 6 jedoch dann nicht, wenn die betreffende Person von ihrer Schweigepflicht entbunden wurde (§ 385 Abs. 2 ZPO).

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht aus sachlichen Gründen bei:

    1. Fragen, deren Beantwortung einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden beim Zeugen oder einer in § 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Person verursachen würde.

    2. Fragen, deren Beantwortung die Gefahr hervorruft, dass der Zeuge oder eine in § 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichnete Person wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

    3. Fragen, die der Zeuge nicht ohne Offenbarung eines Kunst- oder Gewerbegeheimnisses beantworten kann.

Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nur im Bezug zum Beschuldigten (§§ 52, 53 StPO). Dadurch soll angesichts der Wahrheitspflicht des Zeugen verhindert werden, dass der Zeuge für die Bestrafung des Beschuldigten verantwortlich ist und somit in einem Loyalitätskonflikt gerät. Kann sich der Zeuge dagegen durch seine Aussage selbst belasten, gilt nicht das Zeugnisverweigerungsrecht, sondern das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO.

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt gemäß § 52 StPO für:

    1. den Verlobten des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

    2. den Ehegatten sowie dem Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

    3. denjenigen, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

  • Nach § 53 StPO steht auch folgenden Personen das Zeugnisverweigerungsrecht zu:

    1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

    2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

    3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich.

    4. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

    5. Drogenberater über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

    Sind die vorgenannten Personen von ihrer Schweigepflicht entbunden worden, so besteht für sie das Zeugnisverweigerungsrecht nicht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO).

    6. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages.

    7. Journalisten in Bezug auf ihre Quellen.

    Das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten kann unter bestimmten in § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht bestehen.

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