Taschen­geld­paragraph19.12.2017

Was ist der Taschen­geld­paragraph?

Was ein Taschengeld ist, dürfte jedem klar sein. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff Taschen­geld­paragraph?

Was ist der Taschen­geld­paragraph?

Als Taschen­geld­paragraph wird die Vorschrift des § 110 BGB bezeichnet. Danach gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minder­jährige die vertrags­mäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Mit dem Begriff „Mittel“ ist regelmäßig das Taschengeld gemeint. Um die Existenz der Vorschrift zu verstehen, muss man wissen, dass ein Minder­jähriger nicht ohne weiteres wirksam Verträge abschließen kann. Vielmehr bedarf es für die Wirksamkeit das Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen, wie zum Beispiel die des § 110 BGB.

Mit welchen Mitteln muss die Leistung bewirkt werden?

Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist nach § 110 BGB nur dann wirksam, wenn die Leistung mit „Mitteln“ bewirkt wird. Darunter wird man zwar in der Regel das Taschengeld verstehen. Zu den „Mitteln“ können aber auch sonstige Gegenstände zählen, wie etwa Wertpapiere.

Welchen Hintergrund hat der Taschen­geld­paragraph?

Hintergrund der Vorschrift ist, den Minderjährigen langsam auf die Selbst­ständigkeit vorzubereiten. Ihm soll ein Raum geschaffen werden, in dem er sein Leben eigen­verantwortlich gestalten kann. Maßgeblich kommt es aber auf die Er­ziehungs­vor­stellungen der gesetzlichen Vertreter, sprich den Eltern, an. Diese können die Mittel zweck­bestimmt oder zur freien Verfügung überlassen. So bedeutet das Überlassen eines Taschen­gelds zum Beispiel nicht unbedingt, dass sich der Minder­jährige eine Airsoftgun kaufen darf (Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 24.10.1997, Az. 51 C 3570/97).

Quelle:refrago/rb
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