DSGVO05.10.2018

Was ist die Datenschutzauskunft-Zentrale?

Anfang Oktober 2018 haben viele Firmen und Freiberufler eine "eilige Fax-Mitteilung" von der Datenschutzauskunft-Zentrale erhalten. Die Datenschutzauskunft-Zentrale beschäftigt sich laut Untertitel auf dem Fax mit der "Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO". Viele fragen sich jetzt, was es mit der Datenschutzauskunft-Zentrale auf sich hat und ob das Fax ausgefüllt und zurückgesendet werden muss?

In dem Schreiben der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ heißt es, dass man zur Erfüllung der „gesetzlichen Pflichten“ das beigefügte Formular ausfüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum (es wird ein Datum genannt) gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle: 00800 …. senden solle.

Amtlich aussehendes Formular

In dem Formular auf der Seite 2 des Faxes wird dann ausgeführt, dass „nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten“. Der Aufbau des Formulars vermittelt insgesamt einen amtlichen Charakter.
In einem großen Textblock im unteren Teil des Formulars findet sich dann versteckt, dass man mit dem Auftrag ein „Leistungspaket Datenschutz“ erwerbe, das Muster und Formulare enthalte. Hierfür muss der Leichtgläubige bei einer verbindlichen Laufzeit von drei Jahren jährlich einen Betrag von 498 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zahlen.

1.494 Euro Kosten netto zzgl. Umsatzsteuer

Wer das Formular ausfüllt, wird also mit Kosten von 3 x 498,- Euro zzgl. Umsatzsteuer rechnen müssen.
Das Formular enthält einen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters, die unter deutschland.datenschutz-auskunftszentrale-europa.com/allgemeinegfbedingungen.pdf abgerufen werden können. Dort erfährt der Leser auch, dass die DAZ Datenschutzauskunft – Zentrale Ltd. ihren Sitz auf Malta hat.

Auf dem Anschreiben und dem Formular ist als Absender die „DAZ – Zentrale Postverteilstelle in 16515 Oranienburg“ angegeben.

Muss das Formular der Datenschutzauskunft-Zentrale ausgefüllt werden?

Selbstverständlich müssen Sie dieses Formular nicht ausfüllen. Die Datenschutzauskunft-Zentrale ist nämlich keine amtliche Behörde, auch wenn man dies zunächst denken mag. Hinter dem Schreiben und dem Formular steckt einfach ein gut verschleierter Versuch, Gewerbetreibenden einen Vertrag unterzujubeln.

So benennt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) die „Datenschutzauskunft-Zentrale“ auch als „zweifelhaft“.

Zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist kein Vertrag mit der DAZ – Datenschutzauskunft-Zentrale erforderlich

Der LfDI MV weist auch darauf hin, dass Unternehmer als Verantwortliche zwar nachweisen müssen, dass sie die Vorschriften der DS-GVO einhalten. Hierfür sei ein Vertragsabschluss mit der „DAZ“ aber nicht erforderlich. So seien die dort beworbenen Formulare unter anderem für die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses kostenlos zum Download unter www.datenschutz-mv.de erhältlich.

Behördenchef spricht von Betrugsversuch

So sieht Behördenchef Heinz Müller in dem Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ) auch einen möglichen Betrugsversuch. „Für mich riecht die Werbeaktion der ‚DAZ‘ nach einem Betrugsversuch“, so Müller wörtlich.

Rechtsanwalt Binder sieht Vertragsfalle

Auch Rechtsanwalt Binder von der SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin warnt vor der Datenschutzauskunft-Zentrale. Es bestehe keine Pflicht das Formular auszufüllen. Binder, der sich auf den Bereich der Internet- und Faxvertragsfallen gegenüber Gewerbetreibenden spezialisiert hat, erinnert das Schreiben an die Gewerbeauskunft-Zentrale, die vor Jahren ihr Unwesen trieb. Er sieht in dem Schreiben eine typische Vertragsfalle.

„Wer eine Rechnung der Datenschutzauskunft-Zentrale wegen eines Basisdatenschutzes erhält und sich reingelegt fühlt, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern sich am besten zuerst an einen Anwalt wenden“, rät Rechtsanwalt Binder, der auf seiner Webseite weitere Fakten zur Datenschutzauskunft-Zentrale zusammengetragen hat.

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