Was ist die Handstraußregelung?Pilzsammler müssen "Handstraußregelung" beachten
Was ist unter der „Handstraußregelung“ zu verstehen?
Unter der Handstraußregelung ist die Erlaubnis zu verstehen, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen. Geregelt ist dies in § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hintergrund der Erlaubnis ist, dass es nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten ist, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Unter bestimmten in § 39 Abs. 4 BNatSchG geregelten Voraussetzungen ist sogar eine gewerbsmäßige, also nicht mehr geringfügige, Entnahme von Pflanzen zulässig. Neben dem Einverständnis des Grundstückseigentümers muss dafür die Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde eingeholt werden. Die Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Gilt die Handstraußregelung auch für die den besonderen Artenschutz unterfallenden Pflanzen?
Die Handstraußregelung ist auf Pflanzen, die dem besonderen Artenschutz unterliegen, nicht anwendbar. Welche Pflanzen darunter zählen, kann auf www.wisia.de recherchiert werden.