Was ist ein Frustrationsschaden?
Im Bereich des Schadenersatzrechts gibt es den Begriff des Frustrationsschadens. Um was es sich dabei handelt, soll hier geklärt werden.
Was ist ein Frustrationsschaden?
Von einem Frustrationsschaden spricht man, wenn jemand in Vertrauen auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses Aufwendungen tätigt, das Ereignis nachfolgend aber nicht eintritt. In einem solchen Fall tätigt also jemand nutzlose Aufwendungen. Hier ein Beispiel:
Herr Lehmann beabsichtigt, eine Wohnung anzumieten. Nachdem der Vermieter ihm zusichert, dass er sie anmieten darf, bestellt sich Her Lehmann eine neue Einbauküche für die Wohnung. Kurz vor Abschluss des Mietvertrags macht der Vermieter jedoch einen Rückzieher. In diesem Fall hat Herr Lehman den Preis für die neue Einbauküche unnötig gezahlt und somit eine nutzlose Aufwendung getätigt.
Wer im Vertrauen auf ein bestimmtes Ereignis nutzlose Aufwendungen tätigt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt verlangen. Zu fragen ist danach, ob die geleisteten Aufwendungen durch einen Vorteil wieder ausgeglichen worden wären oder nicht. Wäre dies der Fall, besteht also eine sogenannte Rentabilitätsvermutung, so kann ein Anspruch auf Ersatz des Frustrationsschadens nach § 281 BGB bestehen. Dazu folgendes Beispiel:
Herr Müller will eine Party organisieren und mietet deshalb einen Partyraum an. Nach dem Abschluss des Mietvertrags kauft er Getränke. Er hofft durch den Verkauf der Eintrittskarten und der Getränke, einen Gewinn zu machen. Der Vermieter hat jedoch inzwischen einen lukrativeren Deal abgeschlossen und weigert sich Herrn Müller den Partyraum zu überlassen.
Hat es sich dagegen um eine ideelle Aufwendung gehandelt, wie etwa im zuerst genannten Beispiel, so kann unter den Voraussetzungen des § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der nutzlos getätigten Aufwendungen bestehen.
Der Artikelverfasser gibt als Norm für den Anspruch des sog. Frustrationsschadens den § 281 Abs. 1 BGB an.
Dies ist nicht richtig. § 281 BGB greift nur für Schadenersatzansprüche aus bereits geschlossenen Verträgen ein. In den geschilderten Fällen kommt es aber gerade nicht zum endgültigen Vertragsschluss, für diese Fälle gilt die Spezialnorm des § 311 Abs. 2 BGB -Haftung aus Verschulden vor Vertragsschluss-.
Die Beweislast dafür, dass auch tatsächlich bereits eine verbindliche Zusage des Gegners zum späteren Vertragsabschluss vorgelegen hätte, trägt natürlich der Geschädigte. Er muss beweisen, dass man sich über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt hatte. Erst dann ist sein Vertrauen geschützt. Er muss auch die Schadenshöhe beweisen. Häufig scheitern Schadenersatzansprüche gem. § 311 Abs. 2 BGB letztlich an diesen Hürden.
Sehr geehrter Herr Krämer,
es ist zwar richtig, dass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 281 BGB ein Schuldverhältnis voraussetzt. Zum einen kommen dabei aber nicht nur vertragliche Schuldverhältnisse, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht.
Zum anderen können auch im Rahmen von Schuldverhältnissen Aufwendungen getätigt werden, die sich im Nachhinein als nutzlos erweisen. Nämlich dann, wenn der Schuldner seine Leistung nicht oder schlecht erfüllt.
Sie haben aber insofern recht, als das das Beispiel nicht korrekt ist. Wir bedanken uns für den Hinweis und werden den Fehler umgehend beheben.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion