Was ist eine Erbengemeinschaft?
Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um einen Begriff aus dem Erbrecht. Doch um was handelt es sich dabei genau?
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn mehrere zusammen entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen einer letztwilligen Verfügung des Erblassers erben. Bei den einzelnen Erben handelt es sich dann um Miterben. Im Gegensatz dazu wird ein nur einzelner Erbe Alleinerbe genannt. Die Erbengemeinschaft existiert in der Regel nur auf Zeit. Sie ist darauf gerichtet den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen. Die Miterben erhalten dabei nicht das Eigentum an einzelnen Nachlassgegenständen. Vielmehr wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft (§ 2033 Abs. 1 BGB). Jedem Miterben steht ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Aus diesem Grund verwalten die Miterben den Nachlass auch gemeinsam (§ 2038 Abs. 1 BGB). Ein Miterbe darf zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist ihm aber verwehrt (§ 2333 BGB).
Wie verwalten die Miterben den gemeinsamen Nachlass?
Wie bereits erwähnt, verwalten die Miterben den Nachlass gemeinsam (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, wie etwa Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlich geerbten Haus, können durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Wobei sich der Stimmenanteil des einzelnen Erben an seinem Anteil am Nachlass richtet (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Jeder Miterbe ist dazu verpflichtet an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken (§ 2038 Abs. Satz 2 BGB).
Das Ergreifen von zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Dach des Hauses undicht ist.
Solange keine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde, kann jeder Miterbe die Nutzung des Nachlasses verlangen (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB).
Zu beachten ist ferner, dass eine wesentliche Veränderung des Nachlasses weder verlangt noch beschlossen werden darf (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 3 BGB).
Wie erfolgt die Aufteilung des Nachlasses?
Der Nachlass wird im Ergebnis unter den Miterben aufgeteilt. Dies nennt man Auseinandersetzung. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Regelungen zur Auseinandersetzung getroffen, so sind die Miterben an dieser Teilungsanordnung gebunden (§ 2048 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser demgegenüber einem Dritten die Aufteilung des Nachlasses überlassen, so können die Miterben gegen dessen Bestimmung vorgehen, wenn sie offenbar unbillig ist (§ 2048 Satz 3 BGB). Liegt keiner der beiden Fälle vor, wird der Nachlass entsprechend der Erbanteile unter den Miterben aufgeteilt. Ein besonderes förmliches Verfahren ist dafür nicht notwendig.
Die Auseinandersetzung erfolgt schließlich durch Übertragung der jeweiligen Nachlassgegenstände an die Miterben. Zu beachten sind dann eventuelle Formvorschriften, wie etwa bei der Übertragung von Grundstückseigentum. Ist die Aufteilung abgeschlossen, endet die Erbengemeinschaft.
Dies ist klar. Wie ist dann die Aufteilung, wenn Kredite und andere Belastungen auf der Erbschaft liegen? Wenn z.B. ein Verkauf der Immobilie notariell erfolgt, dieser Verkauf wegen Nichtzahlung der Kreditraten, welche der Käufer übernommen hat, an die Erbengemeinschaft zurückfällt und nur ein Miterbe alle Kosten aufbringen soll, weil er über ein Einkommen verfügt, welches pfändbar ist? Ist dieser Miterbe allein für alles verantwortlich oder werden die Miterben mit zur Verantwortung und damit mit zur Zahlung der offenen Beträge herangezogen?