Was ist eine Erwachsenenadoption?
Die Möglichkeit minderjährige Kinder zu adoptieren, dürfte allgemein bekannt sein. Weniger bekannt dürfte aber sein, dass auch erwachsene Personen adoptiert werden können. Doch um was handelt es sich bei einer Erwachsenenadoption?
Was ist eine Erwachsenenadoption?
Durch eine Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person durch eine andere volljährige Person als Kind angenommen. Voraussetzung dafür ist:
sittliche Rechtfertigung der Adoption
Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach der Vorschrift insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Obwohl das Gesetz von „insbesondere“ spricht, ist eine Erwachsenenadoption ohne Eltern-Kind-Verhältnis unmöglich. Das Hinzutreten weiterer Motive, wie etwa die Reduzierung der Erbschaftssteuer oder das Erlangen eines Aufenthaltstitels, ist unschädlich, solange tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Antrag
Für die Adoption ist ein Antrag durch den Annehmenden und Anzunehmenden beim zuständigen Amtsgericht erforderlich (§ 1768 Abs. 1 BGB). Der Antrag muss notariell beurkundet werden (§ 1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB).
gegebenenfalls Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners
Ist der Anzunehmende verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so bedarf die Adoption der Zustimmung des Ehegatten oder des Lebenspartners (§ 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Welche Wirkung hat die Erwachsenenadoption?
Die Erwachsenenadoption gilt als Adoption mit schwacher Wirkung und ist grundsätzlich nicht zu vergleichen mit einer Minderjährigenadoption. Die Erwachsenenadoption stellt also in der Regel keine Volladoption dar. So wird der Anzunehmende zwar Kind des Annehmenden, mit allen rechtlichen Folgen, wie etwa die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt. Es entsteht aber kein Verwandtschaftsverhältnis mit anderen Verwandten des Annehmenden. Auch wird der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden nicht mit dem Angenommenen verschwägert. Dasselbe gilt für den Ehegatten oder Lebenspartner des Angenommenen. Diese werden mit dem Annehmenden nicht verschwägert. Geregelt ist dies in § 1770 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus erlöschen nicht die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten (§ 1770 Abs. 2 BGB).
Zudem erstreckt sich die Änderung des Geburtsnamens auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt (§ 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Ist eine Volladoption möglich?
Bei einer Erwachsenenadoption ist auch eine Volladoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption möglich, so dass etwa sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erlöschen. Eine Volladoption ist nur unter folgenden in § 1772 Abs. 1 BGB geregelten Fällen möglich:
der Anzunehmende hat einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester, die vom Annehmenden als Kind angenommen wurde oder gleichzeitig angenommen wird
der Anzunehmende wurde bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen
der Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten an
der Anzunehmende war in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wurde, noch nicht volljährig
In allen Fällen ist eine Volladoption nicht möglich, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.