Herbstlaub05.11.2015

Was ist eine Laubrente?

Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, wird den Begriff der Laubrente unter Umständen schon einmal gehört haben. Doch um was handelt es sich dabei genau?

Was ist eine Laubrente?

Durch Laub- und Blütenfall von Bäumen eines Nachbargrundstücks kann ein Grundstück stark beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung ist darin zu sehen, dass es viel Zeit und Kraft erfordern kann die gerade im Herbst vorhandene Laubmenge vom Grundstück zu entfernen. Dieser Zeit- und Kraftaufwand soll durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden. Man nennt die Entschädigung deshalb auch Laubrente. Diese ist von denjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, von dessen Grundstück aus die Beeinträchtigung ausgeht.

Der Anspruch auf eine Laubrente ergibt sich aus § 906 Abs. 2 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat und die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Als Einwirkung gilt der Laub- und Blütenfall. Zu beachten ist aber, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil from 14.11.2003, Fn. V ZR 102/03). Dies ist eine von jedem Einzelfall abhängige Frage und wird von den Gerichten auch durchaus unterschiedlich bewertet.
Im Folgenden eine Übersicht über Entscheidungen, in denen eine Laubrente bejaht wurde:

Eine Vielzahl von Gerichten verneinten jedoch eine Laubrente und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass derjenige der im Grünen wohnt, auch die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen muss. Der zusätzliche Reinigungsaufwand wurde zudem als gering gewertet. Hier einige Beispiele:

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4 Gedanken zu „Was ist eine Laubrente?

  • 9. November 2015 um 14:27 Uhr
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    Auch wenn diese UIrteile schon "uralt" sind, gilt der Grundsatz noch heute unverändert. Das BGB ist ja auch schon wesentlich älter als 110 Jahre. die Anfänge sind ca 1875 gelegt worden. Es trat 1900 in Kraft und es sind nur ein paar Kleinigkeiten verändert worden.
    Bei der Laubrente wäre es schön, wenn es ein BGH Urteil gäbe, dann erst ist der Anspruch nach § 906 abs.2 BGB in Beispielen einigermaßen Vergleichbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der LG und OLG sind für einen Anspruchsteller nicht hilfreich. Und ein Gutachter ist auch nicht immer "der Weisheit letzter Schritt".

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  • 29. November 2014 um 17:23 Uhr
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    Sorry!

    Es soll natürlich heißen:
    Wer ein wenig aufmerksam ist, der wird anhand der angegebenen Aktenzeichen erkennen, das die Urteile fielen, als es noch die D-Mark gab!

    Antwort
  • 29. November 2014 um 17:21 Uhr
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    Wer sich ein wenig aufmerksam ist, der wird anhand der angegebenen Aktenzeichen erkennen, das die Urteile fielen, als es noch die D-Mark gab!

    Antwort
  • 26. August 2014 um 8:03 Uhr
    Permalink

    Sehr schön, dass hier wieder in D-Mark gerechnet wird!
    Die D-Mark sollte auch wieder auf den Kassenzetteln stehen!
    Da würde jedem übel!

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