Was ist eine Verfassungsbeschwerde?
Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben ist. Eingeführt wurde die Verfassungsbeschwerde im Jahr 1951, aber erst ab dem Jahr 1967 ist sie im Grundgesetz verankert. Um was es sich bei der Verfassungsbeschwerde genau handelt und was bei ihr zu beachten ist, soll durch diese Rechtsfrage geklärt werden.
Was ist eine Verfassungsbeschwerde?
Mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde kann sich ein Bürger gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt wenden, wenn er meint er sei in seinen Grundrechten verletzt worden. Geregelt ist sie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz sowie in den §§ 90 bis 95a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Sie kann gerichtet sein gegen Maßnahmen einer Behörde, gegen Urteile oder gegen Gesetze. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Annahme der Verfassungsbeschwerde. Es prüft zudem nur die Verletzung von Grundrechten und trifft keine Entscheidung über darüber hinaus liegende Rechtsfragen.
Was muss bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beachtet werden?
Die Verfassungsbeschwerde muss zunächst schriftlich eingelegt werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zwar nicht vorgeschrieben, aber angesichts der Komplexität der Materie ratsam. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus verpflichtet, das verletzte Grundrecht sowie die grundrechtsverletzende Handlung genau zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG).
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde fristgebunden. Ist sie gegen ein Urteil oder eine behördliche Maßnahme gerichtet, so muss sie innerhalb von einem Monat erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr (§ 93 BVerfGG).
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist außerdem erst dann möglich, wenn zuvor der Rechtsweg vollständig ausgeschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Jeder Bürger muss daher vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts versuchen Rechtsschutz vor den allgemeinen Gerichten zu bekommen bzw. sämtliche in Betracht kommende Rechtsmittel einlegen. Erst wenn die letzte Instanz entschieden hat bzw. das letzte Rechtsmittel erfolglos blieb, ist der Weg frei für die Beschwerde.
Schließlich muss der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Das bedeutet folgendes:
- selbst betroffen ist er, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht
- gegenwärtig betroffen ist er, wenn er schon oder noch betroffen ist
- unmittelbar betroffen ist er, wenn er ohne weitere Zwischenakte durch die öffentliche Gewalt in einer seiner Rechte verletzt sein kann
Was entscheidet das Bundesverfassungsgericht?
Die Verfassungsbeschwerde muss zunächst vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen werden (§ 93a BVerfGG). Dies geschieht in folgenden Fällen:- der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu oder
- sie dient zur Durchsetzung der Grundrechte bzw. dem Beschwerdeführer würde durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen
- es erklärt die Maßnahme einer Behörde für verfassungswidrig
- es hebt eine verfassungswidrige Entscheidung auf und weist die Sache an ein zuständiges Gericht zurück
- es erklärt ein Gesetz für nichtig
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eigentlich zulässig und begründet ist. Es kann also passieren, dass der Bürger trotz Grundrechtsverletzung eine Maßnahme hinnehmen muss. Ist dagegen die Verfassungsbeschwerde angenommen worden und zudem zulässig und begründet, so kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 BVerfGG folgende Entscheidungen treffen:
Weitere Entscheidungen darf es nicht treffen. Daher kann es etwa kein Schadenersatz zusprechen oder eine Behörde zu einer Handlung oder einem Unterlassen verurteilen.
Was kostet die Verfassungsbeschwerde?
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist kostenlos. Wird sie jedoch rechtsmissbräuchlich erhoben, kann das Bundesverfassungsgericht die Zahlung einer Gebühr in Höhe von bis zu 2.600 € verlangen (§ 34 BVerfGG).