Was ist im Rahmen der Wohnungssuche unter einer Abstandszahlung bzw. einer Ablöse zu verstehen?
Im Rahmen der Wohnungssuche kann sich der Suchende mit dem Abschluss einer Vereinbarung über eine Abstandszahlung oder einer Ablöse konfrontiert sehen. Nicht selten wird eine solche Vereinbarung zur Bedingung des Abschlusses eines Mietvertrags gemacht. Doch um was handelt es sich bei der Abstandszahlung bzw. Ablöse dabei?
Was ist im Rahmen der Wohnungssuche unter einer Abstandszahlung bzw. einer Ablöse zu verstehen?
Abstandszahlung
Durch eine Abstandszahlung bietet der Vormieter dem neuen Mieter an, gegen eine Zahlung eines Geldbetrags zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der Wohnung auszuziehen. In der Regel soll damit ein Auszug vor Ende des Mietvertrags und die Überlassung der Wohnung an den Nachmieter bezahlt werden. Es handelt sich also um eine Auszugsprämie.
Ablöse
Die Ablöse stellt dagegen eine finanzielle Entschädigung des Vormieters für in der Wohnung vorgenommene Investitionen dar. So kann der Vormieter während der Mietzeit in der Wohnung eine Einbauküche eingebaut, neues Parkett verlegt und das Bad renoviert haben. Da davon der Nachmieter profitiert, verlangt der Vormieter eine Ablöse.
Ist die Vereinbarung über eine Abstandszahlung oder eine Ablöse zulässig?
Abstandszahlung
Eine Vereinbarung über eine Abstandszahlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnvermittlung (WoVermRG) unzulässig. Eine Auszugsprämie darf weder vom Vormieter noch vom Vermieter verlangt werden. Eine Ausnahme besteht nur für durch den früheren Auszug entstandene Umzugskosten des Vormieters (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG).
Ablöse
Eine Ablöse als Entschädigung für vom Vormieter geleistete Investitionen kann grundsätzlich vereinbart werden (§ 4a Abs. 2 WoVermRG). Dies gilt aber nur für Investitionen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen. Nimmt der Vormieter Arbeiten an der Wohnung vor, die eigentlich vom Vermieter vorgenommen werden müssten, kann der Nachmieter nicht zur Zahlung einer Ablöse verpflichtet werden. Dazu zählt etwa die Verlegung von neuem Parkett oder die Renovierung des Bades. Der Vormieter hat sich insofern an den Vermieter zu halten.
Eine Ablösevereinbarung mit dem Nachmieter kann demnach nur über die vom Vormieter zurückgelassenen Inventargegenstände, wie etwa einer Einbauküche, getroffen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter mit dem Zurücklassen der Möbel oder Einbauten einverstanden ist. Zudem ist der Nachmieter nicht verpflichtet Inventargegenstände des Vormieters zu übernehmen.
Außerdem darf die Ablöse nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks stehen.