Was ist rechtlich beim Grillen im Garten zu beachten?Fallstricke beim Grillen
Der Grill ist angezündet und die Party steigt. Wenn der Lärmpegel steigt und die Rauchentwicklung zunimmt, fühlen sich Nachbarn oft belästigt. Da stellt sich die Frage, wie es eigentlich rechtlich beim Grillen im Garten aussieht?
Mit Beginn der warmen Jahreszeit kramt so manch einer seinen Grill wieder hervor, um z.B. im Garten zu grillen. Doch nicht selten fühlen sich die Nachbarn durch den damit verbundenen Lärm und durch die Rauchentwicklung belästigt.
Was ist rechtlich beim Grillen im Garten zu beachten?
Grillen und Recht: Grillen auf Balkon - Grillen im Garten - Grillen und Nachbarrecht. Ein Grundstückseigentümer darf daher grundsätzlich in seinem Garten im üblichen Rahmen Grillfeste bis 22 Uhr veranstalten. Die damit einhergehenden Belästigungen durch Gerüche sowie lautes Gerede und Gelache muss der Nachbar hinnehmen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil from 06.03.1989, Fn. 2/21 O 424/88). Das Grillen kann jedoch auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt werden (vgl. Amtsgericht Westerstede, Beschluss from 30.06.2009, Fn. 22 C 614/09 (II)). In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Geburtstage, wird das Grillen bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber auf viermal im Jahr zu beschränken (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil from 29.07.2002, Fn. 13 U 53/02).
Weiterhin ist zu beachten, dass zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe gilt. Wer also zu viel Lärm verursacht oder seine Nachbarn zu stark einräuchert, riskiert eine Geldbuße (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss from 26.05.1995, Fn. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).
Darf man als Mieter im hauseigenen Garten grillen?
Gehört zur Wohnanlage ein Garten und ist dieser mitgemietet worden, so darf der Mieter in diesem Garten gelegentlich auch mit einem Holzkohlengrill grillen. Die übrigen Mieter haben die damit einhergehenden Belästigungen zu dulden. Etwas anderes kann sich aus dem Mietvertrag ergeben. Untersagt eine Regelung in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse, so gilt dies nicht automatisch auch für den Mietergarten (vgl. Amtsgericht Wedding, Urteil from 01.06.1990, Fn. 10 C 476/89).
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Was für ein Mist! Ein Nahwohnverhältnis mit Mietgärten am Haus sollte grundsätzlich einigen Beschränkungen unterliegen! (Bzw. dem Vermieter Eingriffsmöglichkeiten eingeräumt werden!)
Immerhin sind Lärm (der sich stark schallverstärkend auswirkt!), Direktkontakt und diffuses, täglich mögliches Aufenthaltsverhalten, was u.U. bereits sowieso häufig und nahezu durchgängig bereits bei milderen Temperaturen im Frühjahr, im (langen) Sommer bis in den Herbst hinein mit Gartenpflege, der Fall ist, keine Kleinigkeit und kein normales Wohnverhältnis!
Es erstaunt mich immer wieder, was man da angeblich alles hinnehmen muß… Es ist ja nicht so, daß die Gärten ansonsten leer stünden und es sich nur um diese fünf Ausnahmetermine des Grillens handelte. Dafür könnte man durchaus Verständnis aufbringen…
Ja, eine gewissen Benutzungsaktivitäten müßte man hinnehmen, aber auf Grund der besonderen Umstände wäre es auch klar, daß der Umfang erst gar nicht so grenzenlos sein dürfte. Aufenthaltszeiten oder tageweise Vermietung/Nutzung wäre da angesagt, daß die Anwohne auch angemessene und vorhersehbare Pausen haben!
Immerhin leider viele Menschen im Sommer unter der Garten – und Balkonnutzung ihrer Umgebung! Ein unterschätztes Problem mit viel zu vielen Rechten für die Gartenterroristen! Obwohl es sich lediglich einen Zusatzfreizeitaufenthaltsort handelt… (Ohne Schallschutz wohlgemerkt…)