Was ist Teilarbeitslosengeld und wann hat man Anspruch auf Teilarbeitslosengeld?
Wer in Deutschland seinen Job verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beanspruchen. Geregelt ist dies in § 137 SGB III. Danach steht demjenigen Arbeitslosengeld zu, der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Doch was ist, wenn der Anspruchsteller zwar einen Job verloren hat, aber noch über einen Zweitjob verfügt? Steht ihm in diesem Fall auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu? Kann also ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bestehen?
Kann Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bestehen?
Wer einen Job verloren hat, aber noch über einen Zweitjob verfügt, kann einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben. Dazu müssen folgende in § 162 Abs. 1 SGB III geregelte Voraussetzungen erfüllt sein:
Teilarbeitslosigkeit
Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt bis dato bei einem monatlichen Einkommen von mehr als 450 EUR vor.
Melden der Teilarbeitslosigkeit
Erfüllen der Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld
Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Teilarbeitslosigkeit mindestens zwei versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens zwölf Monate ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
In welcher Höhe und für wie lange besteht der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld?
Teilarbeitslosengeld wird für maximal sechs Monate bzw. 180 Kalendertage gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Die Höhe der Leistung bemisst sich nach dem zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoentgelt.
Wann besteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld?
In den folgenden in § 162 Abs. 2 Nr. 5 SGB III genannten Fällen besteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld:
Der Arbeitnehmer nimmt nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich auf.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind erfüllt.
Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.