Was ist unter dem Begriff des Strafklageverbrauchs zu verstehen?Niemand darf wegen einer Straftat mehrmals abgeurteilt werden
Was bedeutet der im Strafprozess zu findende Begriff des Strafklageverbrauchs?
Unter dem Begriff des Strafklageverbrauchs versteht man den Grundsatz, dass niemand wegen einer Straftat mehrmals abgeurteilt werden darf. Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes. Er garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter grundsätzlich Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1961 Az. 2 BvL 17/60).
Der Strafklageverbrauch ist ein Prozesshindernis
Der Strafklageverbrauch stellt ein Prozesshindernis dar. Ist ein Angeklagter in einem Strafprozess etwa freigesprochen worden, so kann er nicht wieder wegen derselben Sache angeklagt werden, wenn später weitere Beweise auftauchen, die für eine Schuld des Angeklagten sprechen.
Der Strafklageverbrauch kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen
Neben dem rechtskräftigen Urteil bewirken auch folgende Maßnahmen einen Strafklageverbrauch:
gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO)
Die gerichtliche Einstellung eines Strafverfahrens aufgrund Geringfügigkeit zieht jedenfalls nach überwiegender Meinung einen Strafklageverbrauch nach sich. Dessen Umfang ist jedoch umstritten.
Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
Der Strafklageverbrauch tritt nur dann ein, wenn der Angeklagte die Auflagen und Weisungen erfüllt hat. Zudem gilt er nur für Vergehen und ist somit beschränkt. Ergeben neue Tatsachen oder Beweise, dass ein Verbrechen vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft wieder Anklage erheben.
Strafbefehl (§ 407 StPO)
Kann gegen einen Strafbefehl kein Einspruch mehr eingelegt werden, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Damit tritt auch ein Strafklageverbrauch ein. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist aber gemäß § 373a Abs. 1 StPO zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
Einstellung des Strafverfahrens wegen unbehebbaren Verfahrenshindernissen (§ 260 Abs. 3 StPO)
Als ein unbehebbares Verfahrenshindernis kommt beispielsweise die Verjährung oder der Ablauf der Strafantragsfrist in Betracht.
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