Was ist unter einer Änderungskündigung zu verstehen?
Um was handelt es sich bei einer Änderungskündigung?
Was ist unter einer Änderungskündigung zu verstehen?
Unter einer Änderungskündigung ist eine Kündigung zu verstehen, durch die der Arbeitgeber einzelne Regelungen des Arbeitsvertrags ändern möchte. Das Arbeitsverhältnis wird dabei unter gleichzeitigem Angebot des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit geänderten Bedingungen gekündigt (vgl. § 2 des Kündigungsschutzgesetzes – KSchG). Hintergrund dessen ist, dass einzelne Regelungen im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden können. Das kann etwa die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder den Ort des Arbeitsplatzes betreffen. Es bedarf zu dessen Abschaffung bzw. Wechsels grundsätzlich der Einvernehmlichkeit mit dem Arbeitnehmer. Da dieser aber in der Regel nicht daran interessiert ist, für ihn positive Regelungen des Arbeitsvertrags zu ändern und der Arbeitgeber auf den Mitarbeiter nicht verzichten möchte, steht der Arbeitgeber vor einem Problem. Die Änderungskündigung soll dieses lösen. Dies stellt wiederum den Arbeitnehmer vor einem Problem. Wenn er das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags unter den geänderten Bedingungen nicht annimmt, bleibt es bei der Kündigung des gesamten Arbeitsvertrags und der Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz.
Wie kann ein Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?
Einem Arbeitnehmer stehen vier Möglichkeiten zu auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Annahme des Angebots zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrags unter geänderten Bedingungen
Der Arbeitnehmer kann das Angebot zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrags unter den geänderten Bedingungen annehmen.
Ablehnung des Angebots unter Hinnahme der Kündigung
Der Arbeitnehmer kann das Angebot auch ablehnen und die Kündigung hinnehmen. In diesem Fall verliert er seinen Arbeitsplatz.
Ablehnung des Angebots und Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen, aber zugleich eine Kündigungsschutzklage erheben.
Fällt das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung nur dann wirksam aussprechen, wenn diese gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Grund der Kündigung in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder im Betrieb selbst liegt. Durch eine Kündigungsschutzklage wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüft.
Lesen Sie dazu unsere Rechtsfrage: Unter welchen Voraussetzungen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt?
Annahme des Angebots unter Vorbehalt und Erhebung einer Änderungsschutzklage
Der Arbeitnehmer kann schließlich das Angebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, und zugleich eine Änderungsschutzklage erheben.
Die Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich nicht dem Risiko aussetzt, die Kündigungsschutzklage und somit den Arbeitsplatz zu verlieren sowie das Angebot zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrags unter den geänderten Bedingungen nicht mehr annehmen zu können. Das Angebot des Arbeitgebers ist nämlich regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären.
Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
Im Rahmen des Verfahrens wird nicht die Wirksamkeit der Änderungskündigung und damit das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geprüft, sondern die Zulässigkeit der geänderten Arbeitsbedingungen.
Kann eine Änderungskündigung auch fristlos und außerordentlich erklärt werden?
Ein Arbeitgeber kann eine Änderungskündigung auch fristlos und außerordentlich erklären. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis unter gleichzeitigem Angebot des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit geänderten Bedingungen sofort beendet werden. Die geänderten Vertragsbedingungen sollen also sofort wirksam werden. Eine solche außerordentliche fristlose Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn es nicht nur für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für die sofortige Änderung der Vertragsbedingungen einen wichtigen Grund gibt.
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer das Angebot mit oder ohne Vorbehalt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, annehmen muss. Er kann sich zwar Zeit nehmen, um das Angebot unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistand prüfen zu lassen, die Frist ist aber deutlich verkürzt.