Was kann ich tun, wenn ich mich von Google beleidigt fühle?
Google und andere Suchmaschinen werten die im Internet vorhandenen Inhalte ebenso weitgehend automatisiert aus, wie die gängigsten Suchanfragen. Je nach Eingabe schlägt Google automatisch vervollständigte Suchanfragen vor, um dem Suchenden das Finden des gewünschten Inhalts zu erleichtern. Was aber, wenn man sich von der vorgeschlagenen Suchanfrage oder von den vorgeschlagenen Suchergebnissen beleidigt fühlt?
Kann Google beleidigen?
Nach deutschem Recht setzt eine strafrechtlich relevante Beleidigung tatbestandlich die bewusste und beabsichtigte ehrverletzende Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung einer natürlichen Person durch eine andere natürliche Person voraus. Beleidigen können sich insoweit nur Menschen, die eine Ehrverletzung anderer ganz bewusst beabsichtigen.
Eine solche strafrechtlich relevante „Beleidigung“ kann Google im Rahmen des normalen Suchablauf nicht verwirklichen, weil es mathematische Algorithmen in Computerprogrammen sind, die sowohl automatisiert Suchanfragen (Predictions) des Anfragenden vervollständigen, als auch Suchergebnisse aus den Internet-Inhalten anderer zusammenfassen und die zusammengefassten Suchergebnisse vollautomatisch in eine Relevanz-Reihenfolge bringen, in welcher die Suchergebnisse angezeigt werden.
Kann man Google die automatische Vervollständigung von Suchanfragen (Autocomplete) zivilrechtlich untersagen, wenn man sich durch die vorgeschlagene Suchanfrage verletzt fühlt?
Bisher kam ein zivilrechtliches Vorgehen wegen einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Google-Autocomplete-Funktion nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.05.2012 zu Aktenzeichen 15 U 199/11 nicht in Betracht, weil Ergänzungssuchbegriffe einer Internet-Suchmaschine keinen eigenen Aussageinhalt haben. Dieses Urteil wurde aber durch den Bundesgerichtshof am 14.05.2013 zu Aktenzeichen VI ZR 269/12 gekippt.
Nach dem neuen Urteil trifft den Betreiber einer Suchmaschine zwar keine Pflicht, die automatisch generierten Suchvervollständigungen vorab auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Allerdings muss der Suchmaschinenbetreiber eingreifen und die Vorschlagslisten ändern, wenn er von Rechtsverletzungen (z.B. Persönlichkeitsverletzungen) erfährt ( vgl. Bundesgerichtshof, Urteil from 14.05.2013, Fn. VI ZR 269/12).
Kann man Google das Anzeigen beleidigender Suchergebnisse untersagen?
Nach Überzeugung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 zu Aktenzeichen 3 U 67/11 mangelt es Suchergebnissen schon an einem ehrverletzenden Aussagegehalt.
Selbst wenn man sogenannten Snippets einen ehrverletzenden Aussagegehalt zubilligen würde, so würde das Google-Suchergebnis nur eine fremde Meinungsäußerung verbreiten und ein Vorgehen gegen Google hätte wenig Erfolg.
Das gleiche Gericht stellte mit Urteil 7 U 51/10 vom 16.08.2011 sehr hohe, kaum erreichbare Anforderungen für einen „allgemeinen Maulkorb“ gegenüber Google auf, die weder in dem konkreten Fall erreicht wurden und auch in anderen Fällen nur schwerlich erreicht werden dürften.
Amerikanisches Recht: „Freiwilliges Löschen“ von Google-Suchergebnissen?
Google ist eine amerikanische Suchmaschine, die weitgehend US-amerikanischen und kalifornischem Recht unterworfen ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika reicht das Recht auf freie Meinungsäußerung (freedom of speech) sehr viel weiter als die deutsche Meinungsfreiheit.
Zwar bietet Google die Möglichkeit der Anzeige von übler Nachrede (slander) oder Verleumdungen (libel). Die Erfolgsaussichten, dass Google ein Suchergebnis nicht mehr anzeigt, sind aber trotz eines einfach wirkenden Formulars viel geringer, als es nach deutschen Maßstäben zu erwarten wäre. Denn Google fühlt sich ganz im Sinne des amerikanischen Bekenntnisses zur freedom of speech der sehr weiten Meinungsfreiheit aller verpflichtet und wird nach deutschem Verständnis nur in ganz besonders eklatanten Fällen von Ehrverletzung oder erwiesener Strafbarkeit die Meinung des Kritisierenden nicht mehr als Suchergebnis anzeigen.
Auf Grundlage von US-amerikanischem Recht handelt Google in der Regel freiwillig, wenn Suchergebnisse aus der Ergebnisliste genommen werden. Ein Vorgehen gegen Google in Deutschland nach deutschem Recht ist in der Regel nicht erfolgversprechend, weil die Suchmaschine „Google“ nicht von Google Deutschland, sondern von Google Inc. in den Vereinigten Staaten betrieben wird. Wenn etwa in einem Blog persönlichkeitsverletzende Äußerungen getätigt, so kann der Verletzte zwar gegenüber dem Verfasser oder dem Host-Provider einen Unterlassungsanspruch haben, nicht aber gegenüber Google (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil from 08.01.2013, Fn. 105 C 3544/12).
Was kann man tun?
Mit gutem Grund tritt Google für die Freiheit im Internet ein. Dennoch ist niemand schutzlos bei Diffamierungen oder entstellten Suchergebnissen, wenn diese wirklich diffamierend oder entstellt sind. Hier ist aber zumeist ein dezidiertes rechtsanwaltliches Vorgehen erforderlich, das selten einfach ist. In Einzelfällen sind durchaus schon Verfahren in Deutschland gegen Google ausgegangen.
Das Kammergericht Berlin hat etwa mit Beschluss 9 W 196/09 vom 03.11.2009 befunden, dass Google auf ein rechtsanwaltliches Mahnschreiben eine Prüfpflicht bezüglich eines durch die automatische Zusammenfassung sinnentstellten Suchergebnisses und eine Pflicht zu dessen Änderung hatte.
Ich war beim Anwalt und es hat nichts gebracht. Sind knapp 1.500 € angemessen dafür, dass kein Ergebnis rauskommt? Ich finde nicht. Und als ich meine Erfahrung mit Rechtsanwalt Mey..-Hen… auf einer anderen Website gepostet habe, hat er noch mal rund 600 € für seine Abmahnung berechnen wollen, weil ich ihn verunglimpft hätte. Ist im Sommer vor Gericht. Schaun wir mal.
… also da empfehle ich aus eigener Erfahrung, gleich zum Anwalt zu gehen.