Was passiert mit dem Haus oder der Eigentumswohnung nach einer Scheidung?
Während einer Ehe können sich die Ehegatten dazu entscheiden, etwa als Grundlage für die Schaffung einer Familie oder als Anlage, gemeinsam ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben. Doch eine Ehe kann auch scheitern, so dass eine Scheidung ansteht. Was passiert mit der Immobilie nach der Scheidung?
Was passiert mit dem Haus oder der Eigentumswohnung nach einer Scheidung?
Die Eheleute sollten sich grundsätzlich anlässlich einer geplanten Scheidung zusammensetzen und eine einvernehmliche Vereinbarung über die Immobilie treffen. Das Gesetz bietet eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten. Im Folgenden gewähren wir Ihnen eine kurze Übersicht über mögliche Vereinbarungen zu einer Immobilie.
gemeinsamer Verkauf der Immobilie
Die Immobilie kann verkauft werden, um den Erlös unter den Ehegatten aufzuteilen. Dazu ist aber das Einverständnis beider Ehegatten erforderlich.
Übertragung des Eigentums auf einem der Ehegatten
Das Eigentum an der Immobilie kann auf einen der Ehegatten unter Auszahlung des anderen übertragen werden. Dies setzt ebenfalls das Einverständnis beider Ehepartner voraus.
Übertragung des Eigentums auf Kinder
Das Eigentum an der Immobilie kann ebenso nur mit Zustimmung beider Ehegatten auf die Kinder übertragen werden. Dabei ist auch eine Übertragung auf minderjährige Kinder grundsätzlich möglich.
Teilung der Immobilie
Die Immobilie kann je nach baulicher Voraussetzung geteilt werden, so dass je eine Hälfte von einem der Ehegatten als Alleineigentum genutzt werden kann.
gemeinsame Vermietung der Immobilie
Die Immobilie kann unter Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse gemeinsam vermietet werden.
Verbleib eines Ehegatten in der Immobilie ohne veränderte Eigentumsverhältnisse
Einer der Ehegatten kann in der Immobilie verbleiben, ohne dass sich an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert. In der Regel geschieht dies unter Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den verbleibenden Ehegatten.
Versteigerung der Immobilie
Die Immobile kann schließlich versteigert werden. Die Versteigerung kann von jedem Ehepartner und somit auch gegen den Willen des anderen beantragt werden.
Zu beachten ist, dass jede der oben genannten Alternativen Vorteile und Nachteile hat. Diese richten sich maßgeblich nach dem Einzelfall. So sollten stets die steuerlichen Aspekte, die Auswirkungen auf bestehende Kredite oder neu entstehende Kosten (Bsp.: Notarkosten, Architektenkosten, Versteigerungskosten) im Blick behalten werden. Zudem erfordern bestimmte Lösungen eine Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eheleute auch nach der Scheidung.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.
Hier wird davon ausgegangen, dass beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind. Das ist aber aus div. Gründen oftmals nicht der Fall. Es wäre interessant, diese Problematik aufzuzeigen.
Bei der Auflistung der Möglichkeiten fehlt eine: die Teilungsversteigerung.Viele Ex-Partner nehmen diesen Weg, wenn sie über die größeren Finanzmöglichkeiten verfügen, weil in Versteigerungen der Immobilienpreis wesentlich niedriger ist. Es gibt zwar eine BGH – Entscheidung, dass im Zivilverfahrensweg ein Ausgleich zu erfolgen hat, das ist aber ein langwieriger Weg und nicht immer erfolgreich, dann nicht, wenn sich die Untergerichte nicht an diese Rechtsprechung halten und die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert. Die Teilung geht nach Gemeinschaftsrecht, d.h. jeder Beteiligte kann ohne Grund die Teilungsversteigerung verlangen. Die gerechteren Teilungsmöglichkeiten, die im Artikel aufgeführt sind, sind nicht zwingend vor Beantragen der Versteigerung zu versuchen.
Daher sollten Eheleute niemals ein Huas als gemeinschaftliches Eigentum erwerben sondern immer in BGB-Gesellschaft. Die Auflösung einer BGB Gesellschaft ist vom Scheidungsverfahren unabhängig. Für beide geht es fairer aus.