Was sind die Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte?
Durch eine Waffenbesitzkarte wird erlaubt, eine oder auch mehrere Waffen zu besitzen (vgl. § 10 Abs. 1 des Waffengesetzes – WaffG). Man unterscheidet dabei zwischen der grünen, gelben und roten Waffenbesitzkarte. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Worin besteht der Unterschied zwischen einer Waffenbesitzkarte und einem Waffenschein? Doch unter welchen Voraussetzungen erhält man eine Waffenbesitzkarte?
Was sind die Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte?
Eine Waffenbesitzkarte wird unter den in § 4 WaffG geregelten Voraussetzungen erteilt. Danach setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller:
das 18. Lebensjahr vollendet hat
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt
In § 5 WaffG werden Fälle aufgelistet, in denen eine Zuverlässigkeit zu verneinen ist. So kann beispielsweise einem verurteilten Straftäter die Erlaubnis versagt werden.
Personen, die geschäftsunfähig, Alkohol- bzw. Drogenabhängig oder psychisch krank bzw. debil sind, sind generell persönlich ungeeignet, eine Waffe zu besitzen. Das gleiche gilt für Personen, die mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Zudem fehlt es regelmäßig beschränkt geschäftsfähigen Personen an der persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 WaffG).
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG)
Der Antragsteller kann seine Sachkunde mit dem Umgang mit Waffen durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle sowie durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)
Eine Waffenbesitzkarte erhält nur, wer besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Dabei sind die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.
Für bestimmte Personengruppen gibt es spezielle Regelungen zum Nachweis des Bedürfnisses. Dazu gehören Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffensammler, Waffensachverständige, gefährdete Personen sowie Bewachungsunternehmer.
Jäger: Jäger müssen glaubhaft machen, dass sie die Waffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen. Zudem darf die Waffe nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sein (§ 13 Abs. 1 WaffG).
Sportschützen: Sportschützen müssen Mitglieder eines Schießsportvereins sein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Voraussetzung ist aber, dass durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig ausgeübt wird sowie dass die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 WaffG).
Brauchtumsschützen: Brauchtumsschützen müssen Mitglieder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung angehören und durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie die Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen (§ 16 Abs. 1 WaffG).
Waffensammler: Waffensammler haben glaubhaft zu machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 Abs. 1 WaffG).
Waffensachverständige: Waffensachverständige müssen glaubhaft machen, dass sie die Waffen für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen (§ 18 WaffG).
Gefährdete Personen: Gefährdete Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind sowie dass der Erwerb der Waffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG).
Bewachungsunternehmer: Bewachungsunternehmer müssen glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person (s.o.) oder eines gefährdeten Objekts Waffen erfordern (§ 28 Abs. 1 WaffG).
Darüber hinaus kann in Einzelfällen die Erlaubnis zum Besitz von Waffen versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren in Deutschland hat (§ 4 Abs. 2 WaffG).