Waffen­besitz­karte04.05.2016

Was sind die Voraus­setzungen für eine Waffen­besitz­karte?

Durch eine Waffen­besitz­karte wird erlaubt, eine oder auch mehrere Waffen zu besitzen (vgl. § 10 Abs. 1 des Waffen­gesetzes – WaffG). Man unter­scheidet dabei zwischen der grünen, gelben und roten Waffen­besitz­karte. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Worin besteht der Unterschied zwischen einer Waffen­besitz­karte und einem Waffen­schein? Doch unter welchen Voraus­setzungen erhält man eine Waffen­besitz­karte?

Was sind die Voraus­setzungen für eine Waffen­besitz­karte?

Eine Waffen­besitz­karte wird unter den in § 4 WaffG geregelten Voraus­setzungen erteilt. Danach setzt die Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat

  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt

    In § 5 WaffG werden Fälle aufgelistet, in denen eine Zuverlässigkeit zu verneinen ist. So kann beispiels­weise einem verurteilten Straftäter die Erlaubnis versagt werden.

    Personen, die geschäfts­unfähig, Alkohol- bzw. Drogen­abhängig oder psychisch krank bzw. debil sind, sind generell persönlich ungeeignet, eine Waffe zu besitzen. Das gleiche gilt für Personen, die mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbst­gefährdung besteht. Zudem fehlt es regelmäßig beschränkt geschäfts­fähigen Personen an der persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 WaffG).

  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG)

    Der Antragsteller kann seine Sachkunde mit dem Umgang mit Waffen durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle sowie durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen.

  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)

    Eine Waffen­besitz­karte erhält nur, wer besonders an­zuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen sowie die Geeignet­heit und Erforderlich­keit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Dabei sind die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen.

    Für bestimmte Personen­gruppen gibt es spezielle Regelungen zum Nachweis des Bedürfnisses. Dazu gehören Jäger, Sport­schützen, Brauchtums­schützen, Waffen­sammler, Waffen­sach­verständige, gefährdete Personen sowie Bewachungs­unternehmer.

    Jäger: Jäger müssen glaubhaft machen, dass sie die Waffen zur Jagd­ausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schieß­wettkämpfe benötigen. Zudem darf die Waffe nach dem Bundesjagd­gesetz nicht verboten sein (§ 13 Abs. 1 WaffG).

    Sport­schützen: Sport­schützen müssen Mitglieder eines Schieß­sport­vereins sein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schieß­sport­verband angehört. Voraussetzung ist aber, dass durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Schieß­sport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig ausgeübt wird sowie dass die Waffe für eine Sportd­isziplin nach der Sport­ordnung des Schießsport­verbandes zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 WaffG).

    Brauchtums­schützen: Brauchtums­schützen müssen Mitglieder einer zur Brauchtums­pflege Waffen tragenden Vereinigung angehören und durch eine Bescheinigung der Brauchtums­schützen­vereinigung glaubhaft machen, dass sie die Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen (§ 16 Abs. 1 WaffG).

    Waffen­sammler: Waffen­sammler haben glaubhaft zu machen, dass sie die Waffen für eine kultur­historisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 Abs. 1 WaffG).

    Waffen­sach­verständige: Waffen­sach­verständige müssen glaubhaft machen, dass sie die Waffen für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen (§ 18 WaffG).

    Gefährdete Personen: Gefährdete Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind sowie dass der Erwerb der Waffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG).

    Bewachungs­unternehmer: Bewachungs­unternehmer müssen glaubhaft macht, dass Bewachungs­aufträge wahr­genommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person (s.o.) oder eines gefährdeten Objekts Waffen erfordern (§ 28 Abs. 1 WaffG).

Darüber hinaus kann in Einzel­fällen die Erlaubnis zum Besitz von Waffen versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren in Deutschland hat (§ 4 Abs. 2 WaffG).

source:refrago/rb
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