Was sind Kriegsverbrechen und wie werden sie bestraft?Kriegsverbrechen und ihre Aufarbeitung - Wer kümmert sich um Kriegsverbrechen?
Der Begriff des Kriegsverbrechens mag auf den ersten Blick paradox erscheinen, angesichts der Tatsache, dass ein Krieg bereits begrifflich Dinge mit sich bringt, die wir gemeinhin als Verbrechen betrachten – vor allem das Töten zahlreicher Menschen. Doch selbst ein Krieg ist kein rechtsfreier Raum: Auch Kriegsverbrechen können verfolgt und bestraft werden. Doch was genau ist ein Kriegsverbrechen?
Als Kriegsverbrechen bezeichnet man Straftaten, die unter der Verletzung von Völkerrecht durch Angehörige eines kriegsführenden Staates gegen andere Beteiligte oder gegen Neutrale begangen werden. Diese Konflikte müssen nicht auf internationaler Ebene ausgetragen werden. Sie zeichnen sich also vor allem durch zwei Elemente aus: durch ihren Zusammenhang mit der Kriegsführung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, sowie durch die Missachtung von Völkerrecht. Für den Zusammenhang mit der Kriegsführung reicht ein rein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang zu einer Tat allerdings nicht aus.
Kriegsrecht und Rechtsquellen
Kriegsrecht ist beispielsweise im Römischen Statut des internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut), das auf die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Sitz in Den Haag zielte, oder in den Genfer Abkommen samt Zusatzprotokollen von 1949 geregelt. Sinn und Zweck des Kriegsrechts ist es, die Folgen eines Krieges – insbesondere mit Blick auf die zivile Bevölkerung – abzumildern und ein Regelwerk für bewaffnete Konflikte zu schaffen, das auch eine weitere Eskalation verhindern soll.
Nationale Regelungen: Gibt es auch in Deutschland Kriegsrecht?
Die internationale Verpflichtung, Völkerstraftaten zu verfolgen, wird in Deutschland durch die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) erfüllt. Regelungen zu Kriegsverbrechen finden sich dort in den §§ 8 – 12 VStGB. Das Gesetz trat 2002 in Zusammenhang mit der Errichtung des IStGH als Ausführungsgesetz in Deutschland in Kraft. Eine Vielzahl von Staaten hatte sich 1998 im Rahmen des Römischen Statutes auf die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes als unabhängige Instanz zur Ahndung schwerster Verbrechen innerhalb der internationalen Gemeinschaft geeinigt.
Beispiele für nach dem VStGB bestrafte Kriegsverbrechen sind die gezielte (oder bspw. durch Aushungern und Behinderung humanitärer Hilfe indirekt bezweckte) Tötung von Zivilisten, deren Folter oder Verstümmelung, die Tötung von Gefangenen oder der Einsatz verbotener Mittel der Kriegsführung, also von biologischen, chemischen oder gar atomaren Waffen. Unterteilt nach der Zielrichtung der jeweiligen Verbrechen (gegen: Personen, Eigentum, humanitäre Operationen, et cetera) finden sich in den einzelnen Paragraphen differenzierte Regelungen.
Weltrechtsprinzip: Zuständigkeit „ohne Grenzen“
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bei den staatlichen Gerichten des Begehungsortes. Aufgrund der dortigen Krisensituation kommt es hierzu zumeist jedoch nicht. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) wird dann tätig, wenn und soweit Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, entsprechende Straftaten zu verfolgen, vgl. Art. 17 IStGH-Statut. Allerdings ist nicht nur der IStGH mit dieser Aufgabe betraut.
Die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen kennt gewissermaßen keine Grenzen.
Eine Strafverfolgung kann auch seitens eines anderen Staates nach dem Römischen Statut erfolgen. Grund hierfür ist die Annahme, dass die Verfolgung derartiger Taten im Interesse der Menschheit als Ganzes liegt, sodass auch ein unbeteiligter Staat sie ahnden können muss. Dabei muss weder dessen Hoheitsgebiet noch müssen dessen Staatsbürger betroffen sein. Dieser Grundsatz wird auch als „Weltrechtsprinzip“ bezeichnet. In Deutschland ist das in in § 1 VStGB und § 6 des (nationalen) Strafgesetzbuches (StGB), sowie in den flankierenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegt.
Zuständigkeits- und Verfahrensfragen
Für die Straftaten nach dem VStGB ist in Deutschland das Oberlandesgericht (OLG) in erster Instanz zuständig, § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG. Die örtliche Zuständigkeit liegt im Bezirk des Sitzes der jeweiligen Landesregierung und richtet sich ansonsten nach den §§ 7 ff. StPO. Zuständig für die Verfolgung von Kriegsverbrechen ist der Generalbundesanwalt gem. § 142a GVG. Vor den deutschen Gerichten gilt das deutsche Strafprozessrecht, wobei sich verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aus dem Auslandsbezug ergeben können. Sofern der IStGH tätig wird, richtet sich das Verfahren nach den Art. 53 – 85 des Römischen Statutes. Wie bereits erwähnt ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn andere Staaten die Taten nicht verfolgen wollen oder können.
Kriegsverbrechen vor deutschen Gerichten: keine reine Theorie
Vorgekommen ist eine Strafverfolgung internationaler Kriegsverbrechen in Deutschland bereits mehrfach, wenn auch bisher äußerst selten. Im ersten Fall vor dem OLG Stuttgart ging es um Straftaten im Rahmen des kongolesischen Bürgerkriegs, die durch eine terroristische Vereinigung zum Nachteil der dortigen Zivilbevölkerung begangen wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2015 – 5 – 3 StE 6/10). Beim zweiten derartigen Ereignis wurde ein syrischer Geheimdienstmitarbeiter wegen Beihilfe (§ 27 StGB) an einem Kriegsverbrechen gem. § 7 VStGB verurteilt. Hier stellte das OLG Koblenz (weltweit) erstmalig fest, dass es sich bei durch das Assad-Regime verübter Folter um einen systematischen Angriff gegen die dortige zivile Bevölkerung und damit um ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des VStGB handele (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21). Letzterem Prozess folgt ein weiteres Urteil gegen Kriegsverbrechen in Syrien seitens des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2022 – 1 StE 9/19). Die Ermittlungen führten zudem zu einem weiteren vergleichbaren Prozess, der am 19. Januar 2022 vor dem OLG Frankfurt begann.
Was für Strafen drohen bei Kriegsverbrechen?
Auch die Höhe der Strafe regelt hierzulande das VStGB. Vielfach wird diese über gewisse Mindestgrenzen definiert, so zum Beispiel im Falle der Geiselnahme völkerrechtlich geschützter Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VStGB) mit „nicht unter 5 Jahren“. Auch lebenslange Freiheitsstrafen sind möglich, zum Beispiel bei der Tötung völkerrechtlich geschützter Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) oder der vorsätzlichen Tötung von Zivilpersonen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 VStGB. Oftmals wird auch ein bestimmter Zeitraum genannt, vgl. § 9 VStGB (ein Jahr bis 10 Jahre). Darüber hinaus kann es bei einigen dieser Verbrechen in einem sogenannten „minder schweren Fall“, bei dem also die Umstände eine mildere Bestrafung gebieten, aber auch kürzere Strafen geben. Bei Verfahren vor dem IStGH richtet sich die Strafe nach den Art. 77 ff. IStGH-Statut.