Was versteht man unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt?
Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist eng verknüpft mit dem Thema „betriebliche Übung“. Doch was ist unter dem Begriff „Freiwilligkeitsvorbehalt“ zu verstehen?
Was versteht man unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt?
Unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung oder eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers zu verstehen, mit der er einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Leistung ausschließen will. Maßgeblich wird der Vorbehalt, um eine betriebliche Übung zu verhindern. Gewährt der Arbeitgeber nämlich dem Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage wiederholt eine bestimmte Leistung, kann der Arbeitnehmer zukünftig einen Anspruch darauf erhalten. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nachträglich nicht mehr so einfach beseitigt werden. Daher will er durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung des Anspruchs von vornherein verhindern.
Lesen Sie zum Thema „betriebliche Übung“ mehr hier: Was ist eine betriebliche Übung?
Wie und wo wird der Freiwilligkeitsvorbehalt geregelt?
Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt der Arbeitgeber, dass er eine Leistung „ohne Anerkennung einer Rechts¬pflicht“ gewährt oder dass die Leistung „keinen Rechts¬anspruch für die Zukunft begründen“ soll. Der Vorbehalt befindet sich in der Regel in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrags. Damit diese aber wirksam ist, müssen einige Regeln beachtet werden.
Die Klausel zum Freiwilligkeitsvorbehalt darf nicht in den AGB versteckt werden. Andernfalls kann sie überraschend und somit nach § 305c BGB unwirksam sein.
Die Klausel muss zudem klar und verständlich sein, da sie sonst wegen Unklarheiten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.
Die Klausel darf sich nur auf Leistungen beziehen, die der Arbeitgeber ohne Rechtsgrundlage, also freiwillig, gewährt. Bezieht sich die Klausel dagegen etwa auf das laufende bzw. reguläre Gehalt, so ist sie wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Kann ein Widerrufsvorbehalt neben einem Freiwilligkeitsvorbehalt geregelt werden?
Ein Widerrufsvorbehalt kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht neben einem Freiwilligkeitsvorbehalt geregelt werden. Werden Leistungen in einer arbeitsvertraglichen Klausel als „freiwillig und stets widerruflich“ bezeichnet, liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor und die Klausel sei unwirksam. Der Arbeitgeber müsse daher zwischen den beiden Vorbehalten wählen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2011, Az. 10 AZR 526/10).
Lesen Sie zum Thema „Widerrufsvorbehalt“ auch folgende Rechtsfrage: Was ist unter einem Widerrufsvorbehalt zu verstehen?