Weihnachtsdekoration und Weihnachtsdüfte im Treppenhaus: Darf man als Mieter oder Wohnungseigentümer Treppenhaus und Hausflur weihnachtlich schmücken?
Viele Menschen schmücken in der Vorweihnachtszeit gern ihre Wohnung. Einige machen dabei auch vor dem Treppenhaus nicht halt. Doch wie sieht es hier rechtlich aus? Darf man auch den Hausflur weihnachtlich schmücken und somit andere in Weihnachtsstimmung versetzen?
Das Treppenhaus und der Hausflur sind sogenannte Gemeinschaftsflächen. Diese dürfen Mieter und Wohnungseigentümer nutzen. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn andere Mieter oder Wohnungseigentümer belästigt oder gefährdet werden. Auch darf der Weihnachtsschmuck zu keiner Vermüllung der Gemeinschaftsflächen führen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06).
Adventskranz an der Wohnungseingangstür ist erlaubt
So darf zum Beispiel der Eigentümer einer Eigentumswohnung einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungseingangstür anbringen. Die anderen Mieter oder Wohnungseigentümer in dem Haus müssen dies tolerieren. Auch wenn sicher viel für eine einheitliche Gestaltung des Treppenhauses spricht, stellt es keine besondere Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, wenn während der Advent- und Weihnachtszeit oder auch während der Osterwoche Kranzschmuck an der Außenseite einer Wohnungseingangstür angebracht werden (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.1989, Az. 25 T 500/89).
Keine zu üppige Weihnachtsdekoration
Die Weihnachtsdekoration darf aber nicht zu umfangreich ausfallen. Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus die übrigen Mieter stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008, Az. 38 C 1858/08).
Keine Weihnachtsdüfte verteilen
Mieter und Wohnungseigentümer sollten aber von Düften im Treppenhaus oder im Hausflur Abstand nehmen. Düfte sind nicht jedermanns Sache und können sehr belästigend wirken. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2003, Az. I-3 Wx 98/03).