Gesetzes­änderung20.12.2016

Welche Änderungen gibt es in der Buchhaltung 2017?Digitalisierung der Einkommen­steuer­erklärung und weitere Änderungen zum Jahres­wechsel

Mit dem Jahres­wechsel kommen einige Änderungen auf alle Steuer­pflichtigen zu. Die Steuer­verwaltung wird weiter digitalisiert und die vollautomations­gestützte Veranlagung eingeführt. Wir stellen die Neuerungen in der Buchhaltung 2017 vor.

Mit der vollautomations­gestützten Veranlagung sollen ab 2017 Steuer­bescheide weitgehend digital bearbeitet werden, so dass die Steuer­festsetzung, Anrechnung von Abzugs­beträgen, die Festsetzung von Voraus­zahlungen und Zinsen automatisiert und ohne individuelle Bearbeitung durch einen Sach­bearbeiter erfolgen kann. Grundlage dafür sind die Angaben der Steuer­pflichtigen. Die Fertigung der Einkommen­steuer­erklärung wird durch den weiteren Ausbau der vor­ausgefüllten Steuer­erklärung erleichtert.

Elektronische Steuer­erklärung ELSTER

Die elektronische Steuer­erklärung ELSTER soll in den Finanz­ämtern weitgehend automatisiert bearbeitet werden, sofern keine von den vor­ausgefüllten Standard­angaben abweichenden Erklärungen abgegeben werden. Dazu kann ein „qualifiziertes Frei­text­feld“ auf der Steuer­erklärung ausgefüllt werden. Angaben im Frei­text­feld werden, soweit sie eine individuelle Bearbeitung erfordern, von einem Sach­bearbeiter geprüft.

Beleg­vorhalte­pflicht statt Beleg­vorlage­pflicht

Neben der Steuer­erklärung können Belege und Wider­sprüche gegen den Steuer­bescheid elektronisch eingereicht werden. Ab 2017 brauchen Steuer­pflichtige ihre gesammelten Belege nur noch auf konkrete Aufforderung durch das Finanzamt einreichen. Gleiches gilt für Spenden­quittungen. Die Original-Belege müssen aber aufbewahrt werden, so dass sie dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden können. Die bisherige Beleg­vorlage­pflicht wird somit zur Beleg­vorhalte­pflicht.

Zustellung der Verwaltungs­akte per elektronischem Datenabruf

Steuer­verwaltungs­akte wie Steuer­bescheide, Einspruchs­bescheide und Prüfungs­anordnungen werden ab 2017 bei Einwilligung des jeweiligen Steuer­pflichtigen zum elektronischen Datenabruf bereit­gehalten. Die elektronische Bekanntgabe gilt dann drei Tage nach Versendung der elektronischen Benachrichtigung durch das Finanzamt als bekannt­gegeben. Steuer­pflichtige, die ihre Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe erteilen, müssen also regelmäßig ihren elektronischen Posteingang prüfen, da mit der Bekanntgabe wichtige Rechts­folgen wie der Beginn der Wider­rufs­frist verknüpft sind.

Ab dem 1. Januar 2017 soll die Finanz­verwaltung beschleunigt werden. Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sollen innerhalb von sechs Monaten beschieden werden. Ist dies nicht möglich, soll das Finanzamt die Gründe dafür mitteilen.

Neue Abgabe­fristen für Einkommen­steuer­erklärung

Die Einkommen­steuer­erklärung kann künftig bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden – statt wie bisher bis spätestens 31. Mai. Dies betrifft Einkommen­steuerer­klärungen ab dem Steuerjahr 2016. Wer sich seine Steuer­erklärung von einem Steuer­berater oder einem Lohnsteuer­hilfe­verein erstellen lässt, hat künftig 14 statt der bisherigen 12 Monate lang Zeit für die Abgabe der Steuer­erklärung – also bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

Bei der Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2017: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2017?.

Höherer Zuschlag für verspätete Steuer­erklärung

Während auf der einen Seite die Fristen für die Einkommen­steuer­erklärung um zwei Monate verlängert werden, erhöhen sich auf der anderen Seite die Strafen für eine verspätete Abgabe der Einkommen­steuer­erklärung. So soll künftig für jeden Monat, den die Steuer­erklärung dem Finanzamt zu spät zugeht, automatisch ein Verspätungsz­uschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer erhoben werden. Der Mindest­zuschlag beträgt 25 Euro.

Wer bei der Buchhaltung auf Nummer sicher gehen will, sollte ein Buchhaltungs­programm nutzen. Wir empfehlen die Buchhalter-Reihe der Firma Lexware.

Quelle:refrago/we
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