Welche Folgen hat das Nichterscheinen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners zum Scheidungstermin?
Zum Scheidungstermin müssen grundsätzlich beide Ehegatten bzw. Lebenspartner vor Gericht erscheinen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann von der Erscheinungspflicht abgesehen werden, wenn etwa ein Beteiligter im Ausland wohnt oder es ihm sonst mit zumutbaren Mittel nicht möglich ist zum Termin zu erscheinen. Welche Folgen hat es aber, wenn ein Beteiligter trotz Anordnung des Gerichts nicht zum Termin erscheint?
Welche Folgen hat das Nichterscheinen eines Ehegatten bzw. Lebenspartner zum Scheidungstermin?
Die Folgen eines Nichterscheinens vor Gericht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es etwa sein, dass der ausbleibende Ehegatte bzw. Lebenspartner einen nachvollziehbaren Grund für das Nichterscheinen hat. Erkrankt er etwa oder steht ein Urlaub an, so wird das Gericht in der Regel den Scheidungstermin verschieben. Es verlangt aber regelmäßig einen Nachweis darüber, warum die betreffende Person nicht erscheinen kann.
Anders sieht der Fall dagegen aus, wenn es zu widerholten Absagen des Termins kommt oder ein Beteiligter unentschuldigt dem Termin fernbleibt. Für einen solchen Fall kann das Gericht gemäß § 128 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Zwangsmaßnahmen anordnen. Dazu gehört die Festsetzung eines Ordnungsgelds (vgl. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFG ausdrücklich aus, dass gegen den nicht erschienenen Beteiligten Ordnungshaft angeordnet wird. Zudem können dem nicht erschienenen Ehegatten bzw. Lebenspartner die durch das Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt werden. Sollte der Beteiligte wiederholt nicht zum Scheidungstermin erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der unentschuldigt fernbleibende Ehegatte oder Lebenspartner von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht wird.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.