16.09.2014

Welche neuen wichtigen Regeln gibt es beim Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr?

Seit dem 29.07.2014 gelten neue Regelungen für den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat der Gesetzgeber eine seit längerer Zeit bestehende EU-Zahlungsrichtlinie umgesetzt. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen herausgearbeitet.

Welche neuen wichtigen Regeln gibt es beim Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr?

  • Erhöhung des Verzugszins

    Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde der Verzugszins bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung von Verbrauchern von 8 auf 9 Prozentpunkten heraufgesetzt (§ 288 Abs. 2 BGB).

  • Einführung einer Verzugspauschale

    Eine weitere Änderung ist die Einführung einer Verzugspauschale von 40 EUR bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 Abs. 5 BGB). Der Gläubiger kann die Pauschale zusätzlich zum Verzugszins geltend machen. Zudem gilt sie auch bei einer Abschlags- oder sonstigen Ratenzahlung. Schuldet der Schuldner aber einen Schadenersatz wegen der Rechtsverfolgungskosten, so muss die Verzugspauschale mit dem Schadenersatz verrechnet werden.

  • Regelungen zu Zahlungs- und Überprüfungsfristen

    Unternehmen können untereinander nunmehr Zahlungsfristen von über 60 Tagen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird und die Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB).

    Öffentliche Stellen dürfen eine Zahlungsfrist von über 30 Tagen nur noch dann vereinbaren, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird und die Zahlungsfrist sachlich gerechtfertigt ist. Eine Zahlungsfrist von über 60 Tagen ist ihnen verwehrt (§ 271a Abs. 2 BGB).

    Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen müssen ausdrücklich vereinbart werden und dürfen für den Gläubiger nicht grob unbillig sein (§ 271a Abs. 3 BGB).

    Darüber hinaus dürfen in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen nicht unangemessen lang sein. Regeln Unternehmen in ihren AGB eine Zahlungsfrist von über 30 Tagen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diese unangemessen lang und daher unwirksam ist (§ 308 Nr. 1a BGB). Das gleiche gilt für Überprüfungs- und Abnahmefristen von über 15 Tagen (§ 308 Nr. 1b BGB).

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