Welche Rechte stehen einem Arbeitnehmer bei der Krankheit seines Kindes zu?
Die Erkrankung des Kindes kann Arbeitnehmer vor großen Herausforderungen stellen, insbesondere wenn das Kind für längere Zeit erkrankt. Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Elternteil zu Hause bleibt, um sich um das Kind zu kümmern. Arbeitet nur ein Elternteil oder kann auf Oma und Opa zurückgegriffen werden, wird das unproblematisch möglich sein. Schwieriger wird es dagegen, wenn beide Elternteile berufstätig sind oder das Elternteil alleinerziehend ist. Welche Rechte stehen daher einem Arbeitnehmer zu, wenn sein Kind erkrankt?
Welche Rechte stehen einem Arbeitnehmer bei der Krankheit seines Kindes zu?
Einem Arbeitnehmer stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung auf die Krankheit seines Kindes zu reagieren.
Freistellung
Ist das Kind von berufstätigen Eltern erkrankt, kann jedem Elternteil gemäß § 45 Abs. 3 SGB V ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zu stehen. Voraussetzung dafür ist, dass ein ärztliches Attest vorliegt, das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat und keine andere Person im Haushalt das Kind betreuen bzw. pflegen kann. Die Dauer der Freistellung beträgt für jedes Elternteil pro Kind und Jahr höchstens 10 Tage. Alleinerziehende können sich für 20 Tage freistellen lassen. Bei zwei und mehr Kindern ist der Freistellungsanspruch jedoch auf maximal 25 Tage begrenzt. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 50 Tage.
Beantragung von Urlaub
Sollten die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V nicht gegeben sein, weil etwa das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Tage aufgebraucht sind, bleibt dem Arbeitnehmer in der Regel nur die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen, um sich zu Hause um sein krankes Kind zu kümmern.
Einschaltung eines Notdienstes
In vielen Städten gibt es zudem Notdienste zur Kinderbetreuung. Deren Dienste können in der Regel kurzfristig in Anspruch genommen werden. Die dadurch entstandenen Kosten können von der Steuer abgesetzt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für einen Teil der Kosten aufkommt. Denn dieser wird regelmäßig ein Interesse an der Anwesenheit des Arbeitnehmers haben.
Krankschreibung
Auf keinen Fall sollte sich der Arbeitnehmer krankschreiben lassen, um das erkranke Kind zu betreuen. Denn dies würde einen arbeitsvertraglichen Verstoß darstellen und könnte daher eine Kündigung nach sich ziehen
Wird die Freistellung bezahlt?
Eine Freistellung kann wie folgt bezahlt werden:
Krankengeld
Arbeitnehmer, die sich unbezahlt freistellen lassen und gesetzlich krankenversichert sind, können unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V Krankengeld fordern, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. das Krankengeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt und beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, aber höchstens 90 % des Nettoeinkommens. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann nicht, wenn entweder beide Elternteile oder ein Elternteil und das Kind privat versichert sind.
bezahlte Freistellung
Ein Anspruch auf Bezahlung der Freistellung kann sich auch aus § 616 BGB ergeben. Danach kann eine Vergütung auch dann gefordert werden, wenn ein Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung vorübergehend verhindert wird. Davon kann bei der Erkrankung des Kindes des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Zu beachten ist, dass die Altersobergrenze in § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Daher kann nach § 616 BGB ein Anspruch auf bezahlte Freistellung auch bei der Erkrankung zum Beispiel volljähriger im Haushalt lebender Kinder bestehen. Als vorübergehende Verhinderung sieht das Bundesarbeitsgericht einen Zeitraum von fünf Tagen an. Nur für diese Zeit besteht der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Zudem ist die Vorschrift für den Arbeitgeber nicht verbindlich und kann daher durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
Wenn mein Kind Fieber hatte, musste ich es aus dem Kindergarten holen. Jedes Mal verlor ich deswegen meinen Arbeitsplatz! Das wird vermutlich kein Gesetz ändern können. Arbeitgeber werden Alleinerziehende vermutlich gar nicht einstellen.