Welche Regelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen?
Der Betrieb von Drohnen erfreut sich seit einiger Zeit großer Beliebtheit. Da damit jedoch Gefahren verbunden sind, sah sich der Gesetzgeber genötigt einige Regeln aufzustellen.
Welche Regelungen gibt es im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen?
Der Betrieb einer Drohne unterliegt mehreren Vorgaben.
Flughöhe von über 100 m
Der Betrieb einer Drohne in einer Flughöhe von über 100 m ist grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch möglich bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde eine Ausnahmeerlaubnis einzuholen. Der Einsatz einer Drohne unterhalb einer Flughöhe von 100 m kann zulässig sein oder aber von einer Erlaubnis abhängen.
Kennzeichenpflicht, Kenntnisnachweispflicht und Erlaubnispflicht
Der Betrieb einer Drohne unterliegt bestimmten Pflichten, die sich nach dem Gewicht der Drohne richten:
unter 0,25 kg
Der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von weniger als 0,25 kg ist erlaubt, solange eine Flughöhe von 100 m eingehalten wird.
ab 0,25 kg
Ab einem Gewicht von 0,25 kg muss an der Drohne eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden sein.
ab 2 kg
Ab einem Gewicht von 2 kg müssen die Nutzer einer Drohne zusätzlich nachweisen können, dass sie über Kenntnisse in der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte, den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung verfügen. Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer, wozu auch der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer gehört, benötigen keinen Kenntnisnachweis. Der Nachweis muss während des Betriebs der Drohne stets mitgeführt werden.
ab 5 kg
Für den Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht ab 5 kg ist neben der Kennzeichnung- und Kenntnisnachweispflicht eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich.
ab 25 kg
Der Betrieb von Drohnen ab einem Gewicht von 25 kg ist grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann davon jedoch Ausnahmen machen.
Betrieb auf Sichtweite
Zu beachten ist, dass eine Drohne in der Regel nur auf Sichtweite betrieben werden darf. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:
gewerbliche Nutzung der Drohne
So dürfen gewerbliche Nutzer eine Drohne auch außerhalb der Sichtweite betreiben, wenn eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.
Einsatz einer Videobrille
Bei Einsatz einer Videobrille ist das Sichtweitengebot ebenfalls aufgehoben, wenn die Drohne weniger als 0,25 kg wiegt oder der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hinweisen kann. In beiden Fällen darf die Drohne aber nicht höher als 30 m fliegen.
Betrieb von Drohnen auf Modellflugplatz
Wer auf einen Modellflugplatz eine Drohne betreiben möchte, benötigt weder einen Kenntnisnachweis- noch eine Erlaubnispflicht. Die Drohne muss lediglich über eine Kennzeichnung verfügen.
Überflugverbote
Eine Drohne darf nicht jedes Grundstück oder Bauwerk überfliegen. Vielmehr gibt es vielmehr einige Beschränkungen. So ist der Flug verboten:
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Nationalparken im Sinne des § 24 BNatSchG und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist.
über Wohngrundstücken, wenn das Gewicht der Drohne mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
unbeschadet des § 21 LuftVO im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Haftpflichtversicherung
Für den Betrieb einer Drohne ist unabhängig davon, ob dies aus privaten oder gewerblichen Gründen erfolgt, eine spezielle Halterhaftpflichtversicherung abzuschließen.