Ehe­schließung21.02.2018

Welche Voraus­setzungen sind für eine Heirat erforderlich?

Um den Bund der Ehe rechtlich verbindlich eingehen zu können, müssen einige Voraus­setzungen vorliegen. Doch welche sind diese?

Welche Voraus­setzungen sind für eine Heirat erforderlich?

Die Voraus­setzungen, die für eine wirksame Ehe­schließung vorliegen müssen, lassen sich in drei Kategorien einteilen. Zunächst müssen bestimmte zwingende Voraus­setzungen vorliegen, ohne die eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden kann. Daneben gibt es Voraus­setzungen, die Vorliegen sollen, deren Nicht­beachtung zwar einer wirksamen Ehe­schließung nicht entgegen­stehen, jedoch zu deren Auf­hebbar­keit führen können. Schließlich gibt es eine Soll-Voraus­setzung, deren Missachtung keinerlei Konsequenzen hat. Im Einzelnen gilt folgendes:

Zwingende Voraus­setzungen einer Ehe­schließung

Die Voraus­setzungen für eine Ehe­schließung, die zwingend vorliegen müssen, sind:

  • beider­seitige Erklärung des Ehewillens

  • Mitwirkung des Standes­beamten

  • Vollendung des 16. Lebensjahrs

Liegt einer der oben genannten Voraus­setzungen nicht vor, liegt keine wirksame Ehe vor. Man spricht in diesem Fall von einer „Nichtehe“. Näheres können Sie hier nachlesen: Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?

Soll-Voraussetzungen einer Ehe­schließung mit Konsequenzen bei Missachtung

Folgende Voraus­setzungen sind zwar nicht zwingend für eine wirksame Ehe­schließung, deren Missachtung kann aber zu einer Ehe­aufhebung führen:

  • Volljährigkeit (§ 1303 BGB)

    Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Eheleute volljährig sein. Kommt es dennoch zu einer Heirat, kann die Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten zwischen 16 und 17 Jahre alt ist (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ist einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt, kommt keine wirksame Ehe zustande.

  • Geschäfts­fähigkeit (§ 1304 BGB)

    Geht eine geschäfts­unfähige Person (Bsp.: Kind unter sieben Jahren, geistes­kranke Person) eine Ehe ein, so kann die Ehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden. Zudem kann in bestimmten Einzel­fällen eine Ehe­geschäfts­fähigkeit bestehen, mit der Folge, dass die geschäfts­unfähige Person wirksam eine Ehe eingehen kann, ohne dass sie aufhebbar ist (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil from 07.07.2010, Fn. 13 UF 55/09).

  • keine bestehende Ehe oder eingetragene Lebens­partnerschaft (§ 1306 BGB)

    Eine Ehe ist unzulässig, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist oder sich in einer ein¬getragenen Lebens­partnerschaft befindet. Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.

  • keine Verwandt­schaft zwischen den Ehegatten (§ 1307 BGB)

    Sind die Eheleute in gerader Linie verwandt oder sind sie voll­blütige oder halb­blütige Geschwister, ist eine Ehe nicht möglich. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschafts­verhältnis durch Adoption erloschen ist. Die Ehe kann in diesem Fall nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden.

  • höchstp­ersönliche Erklärung des Ehewillens unter gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten (§ 1311 Satz 1 BGB)

    Die Ehe muss bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute eingegangen werden. Andernfalls ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • Erklärung des Ehewillens ohne Bedingung oder Zeit­bestimmung (§ 1311 Satz 2 BGB)

    Die Ehe darf nicht unter einer Bedingung oder Zeit¬bestimmung geschlossen werden. Andernfalls ist sie aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • volles Bewusstsein der Ehegatten

    Es dürfte selbst­erklärend sein, dass im Zustand der Bewusstlosig­keit eine Ehe­schließung schwer möglich ist. Die Ehe kann jedenfalls in einem solchen Fall aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

  • Kenntnis von Ehe­schließung

    Für die Ehe­schließung ist es erforderlich, dass die Ehegatten wissen, dass sie eine Ehe eingehen. Andernfalls ist die Ehe­schließung aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

  • keine Ehe­schließung aufgrund Täuschung eines Ehegatten

    Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung oder pflicht­widriges Verschweigen über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Täuschung Vermögensv­erhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist.

  • keine Ehe­schließung aufgrund Drohung eines Ehegatten

    Die Ehe ist nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe wider­rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

  • Absicht zur Aufnahme einer ehelichen Lebens­gemeinschaft

    Beabsichtigen die Eheleute nicht die Aufnahme der ehelichen Lebens­gemeinschaft, ist die Ehe aufhebbar (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Gemeint sind damit die Fälle der Scheinehe.

Lesen Sie mehr zum Thema „Ehe­aufhebung“ folgenden Beitrag: Ehe­aufhebung: Kann eine Ehe aufgehoben werden?

Soll-Voraus­setzung einer Ehe­schließung ohne Konsequenzen bei Missachtung

Die Ehe soll nicht zwischen Personen geschlossen werden, deren Verwandt­schaft im Sinne des § 1307 durch Adoption begründet worden ist (§ 1308 BGB). Die Missachtung dieser Voraussetzung hat aber keinerlei Folgen. Die Ehe ist dennoch wirksam und kann nicht aufgehoben werden.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

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2 Gedanken zu „Welche Voraus­setzungen sind für eine Heirat erforderlich?

  • 6. März 2021 um 15:24 Uhr
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  • 6. März 2021 um 1:28 Uhr
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