Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag zuständig?
Da eine Scheidung nur von einer Richterin oder einem Richter durchgeführt werden kann, muss der Scheidungsantrag an ein Gericht geschickt werden. Doch welches ist dafür zuständig? Vor welchem Gericht ist das Scheidungsverfahren durchzuführen?
Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag sachlich zuständig?
Sachlich zuständig für ein Scheidungsverfahren sind zunächst die Amtsgerichte als Familiengerichte. Denn nach § 23a Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes besteht eine Zuständigkeit für Familiensachen. Eine Familiensache ist nach § 111 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Ehesache. Zu einer Ehesache gehört wiederum nach § 121 Nr. 1 FamFG die Scheidung einer Ehe.
Welches Amtsgericht ist für den Scheidungsantrag örtlich zuständig?
Welches Amtsgericht örtlich zuständig für ein Scheidungsverfahren ist, richtet sich nach § 122 FamFG. Danach ist ausschließlich zuständig in dieser Rangfolge:
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem sich einer der Ehegatten mitsamt der gemeinsamen Kinder ständig oder für längere Zeit aufhält. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt nicht. Ein vorübergehender Aufenthalt ist ab einem Zeitraum von über sechs Monaten zu verneinen. Maßgeblich kommt es auf den Schwerpunkt der sozialen Beziehungen und die Dauerhaftigkeit an.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Diese Regelung betrifft den Fall, dass nur bei einem Ehegatten ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei dem anderen Ehegatten leben dagegen keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Diese Regelung betrifft den Fall, dass einer der Ehegatten in der Ehewohnung verbleibt, während der andere Ehegatte ausgezogen ist. Sie gilt für den Fall, dass gemeinsame minderjährige Kinder auf beide Ehegatten verteilt sind oder die Eheleute keine Kinder haben.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Diese Regelung greift, wenn beide Ehegatten weggezogen sind. Antragsgegner ist derjenige, dem der Scheidungsantrag (zuerst) zugestellt worden ist.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten weggezogen sind und der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners entweder nicht ermittelt werden kann oder im Ausland liegt.
in den Fällen des § 98 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat
Die Fälle des § 98 Abs. 2 FamFG betrifft die Eheaufhebung, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt und der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Hat weder der Antragssteller noch der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig.
Die Ehegatten können die Zuständigkeit des Amtsgerichts etwa im Rahmen eines Ehe- oder Scheidungsvertrags nicht vereinbaren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung). Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach Gesetz.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.