Welches Schonvermögen gilt bei der Sozialhilfe?
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht unter anderem nur dann, wenn man sich mit seinem Vermögen nicht selbst helfen kann (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Jedoch regelt der Absatz 2 der Vorschrift einige Ausnahmen. Bestimmte Vermögenswerte dürfen danach nicht berücksichtigt werden. Dazu zählt nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, das sogenannte Schonvermögen. Doch wie hoch ist dieses?
Welches Schonvermögen gilt bei der Sozialhilfe?
Wie hoch das Schonvermögen bei der Sozialhilfe ist, regelt § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Danach beträgt es grundsätzlich 5.000 EUR. Das Schonvermögen kommt Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, die Grundsicherung im Alter oder aufgrund Erwerbsminderung benötigen sowie alleinstehenden Minderjährigen zu Gute. Kommt eine dieser Personen zudem noch überwiegend für den Unterhalt einer anderen Person auf, erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 EUR pro Person. Besteht im Einzelfall eine besondere Notlage, ist der Freibetrag gemäß § 2 der Durchführungsverordnung angemessen zu erhöhen.
Ob unser Kanzler in spe die Harz 4- Empfänger in die soziale Gerechtigkeit mit einschließt ? Dann wäre das Feilschen überflüssig.
H4 ist Sozialhilfe, seit 1956 gibt es keinen Gesetzgeber !