Haftung des Gastwirts02.02.2024

Wer haftet für einen Diebstahl im Hotel?Ist die Haftung des Hotel­betreibers für bestimmte Sachen ausgeschlossen oder beschränkt?

Wenn in einem Hotel etwas gestohlen wird, ist das für den Gast äußerst ärgerlich. Es stellt sich daher die Frage, wer für den Diebstahl haftet. Haftet der Hotel­betreiber oder der Gast selbst? Lesen Sie zur Haftung des Gastwirts unsere aktuelle Rechtsfrage auf Rechtsfragen Online (refrago.de).

Wer haftet für einen Diebstahl im Hotel?

Grund­sätzlich haftet der Hotel­betreiber für einen Diebstahl von Sachen seiner Gäste. Geregelt ist dies in § 701 Abs. 1 BGB. Danach hat ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes auf­genommener Gast eingebracht hat. Als eingebracht gelten Sachen, wenn sie in die Obhut des Hotel­betreibers oder seines Personals gelangt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hotel­betreiber Kenntnis von dem Einbringen hat oder dies seinem Willen entspricht.

Wann ist eine Sache in der Obhut des Hotels?

Unter welchen Voraus­setzungen eine Sache in die Obhut des Hotel­betreibers gelangt ist, regelt § 701 Abs. 2 BGB. Danach gelten als eingebracht, Sachen:

  • die der Gast während seiner Beherbergung in das Hotel bringt.

    Davon umfasst ist nicht nur das Hotelzimmer, sondern alle dem Betrieb des Hotels zugeordnete Gebäude und Anlagen, wie zum Beispiel: Garten, Schuppen, Garage, Garten­häuser, Golfplatz, Schwimmbad, Tagungs­räume. Es ist nicht erforderlich, dass der Hotel­betreiber oder der Gast selbst die Sachen in das Hotel bringt.

  • die an einen von dem Hotel­betreiber oder dessen Personal an­gewiesenen oder hierzu allgemein bestimmten Ort außerhalb des Hotels gebracht werden.

    Dabei handelt es sich um einen Ort, der sich außerhalb der Beherbergung dienenden Gebäude befindet. Er muss weder auf dem Hotel­gelände liegen, noch einen um­schlossenen Raum darstellen (Bsp.: Abstellraum, Garage, Zwinger).

  • die außerhalb des Hotels von dem Hotel­betreiber oder dessen Personal in Obhut genommen wurden.

    Die Übergabe muss nicht von dem Gast selbst vorgenommen werden. Unter die Alternative fällt etwa, das Abholen des Gepäcks vom Bahnhof oder das Heraus­nahmen des Gepäcks aus einem Auto.

  • welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Hotel­betreiber oder dessen Personal in Obhut genommen wurden.

    Welche Zeit als angemessen gilt, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Maßgebliche Umstände können die Dauer des Aufent­haltes oder die Auf­bewahrungs­möglich­keiten des Hotels sein.

Der Hotel­betreiber ist gemäß § 702 Abs. 3 BGB verpflichtet, Geld, Wertpapiere, besonders wertvolle Wertsachen und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang des Hotels von über­mäßigem Wert oder Umfang oder wenn sie gefährlich sind. Der Hotel­betreiber kann verlangen, dass die Sachen in einem ver­schlossenen oder ver­siegelten Behältnis übergeben werden. Bei einer unberechtigten Ablehnung der Aufbewahrung haftet der Hotel­betreiber gemäß § 702 Abs. 2 BGB summen­mäßig unbeschränkt.

Ist die Haftung des Hotel­betreibers für bestimmte Sache ausgeschlossen oder beschränkt?

Die Haftung des Hotel­betreibers nach § 701 BGB ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder beschränkt. So besteht gemäß § 701 Abs. 4 BGB keine Haftung für den Verlust von Fahrzeugen, Sachen, die in oder auf einem Fahrzeug belassen worden sind, und lebenden Tieren.
Zudem beseht für den Hotel­betreiber gemäß § 701 Abs. 3 BGB dann keine Haftung, wenn der Verlust

  • durch den Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, verursacht wurde.

    Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

  • durch höhere Gewalt verursacht wurde.

    Dies wird zum Beispiel angenommen, wenn der Diebstahl auf einen Raub­überfall zurückgeht. Ein solcher Vorfall stellt ein betriebs­fremdes, nicht hotel­bedingtes Ereignis dar, das nicht voraus­sehbar und abwendbar ist. Ein Raub­überfall ist selbst bei größerer Sorgfalt für einen Hotel­betreiber nicht abzuwenden. Jedoch gelten einfache Diebstähle als typisch für Herbergs­betriebe und stellen somit keine höhere Gewalt dar.

Schließlich besteht gemäß § 702 Abs. 1 BGB eine summen­mäßige Haftungs­beschränkung. Der Hotel­betreiber haftet bis zu einem Betrag, der dem Hundert­fachen des Netto­preises eines Zimmers für einen Tag entspricht. Zuschläge für Be­köstigung, Service oder Trinkgeld bleiben außer Betracht. Die maximale Haftungs­summe beträgt jedoch 3.500 EUR, die Mindest­haftungs­summe beträgt 600 EUR. Sind von dem Diebstahl Geld, Wertpapiere oder besonders wertvolle Wertsachen betroffen, so verringert sich die maximale Haftungs­summe auf 800 EUR.
Die summen­mäßige Haftungs­beschränkung gilt nicht für folgende in § 702 Abs. 2 BGB geregelte Fälle:

  • der Verlust beruht auf einem Verschulden des Hotel­betreibers oder dessen Personal

    Als ein Verschulden kann etwa angesehen werden, wenn der Hotel­betreiber trotz früherer Diebstähle die Sicherungs­vor­kehrungen nicht überprüft. Es ist jedoch zu beachten, dass angesichts der allgemeinen Kenntnis zur Diebstahls­gefahr in Hotels der Gast eine besondere Vorsicht bei der Aufbewahrung seiner Sachen walten lassen muss. Gegebenenfalls hat er den Zimmersafe bzw. den Hotelsafe bei besonders wertvollen Gegenständen zu benutzen.

  • Verlust einer ein­gebrachten Sache, die der Hotel­betreiber zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen § 702 Abs. 3 BGB abgelehnt hatte

Muss der Gast Eigentümer der gestohlenen Sache sein?

Der Gast muss nicht Eigentümer der gestohlenen Sache sein. Daher steht ihm der Anspruch aus § 701 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn eine für ihn fremde Sache gestohlen wird. Es genügt, dass der Gast die Sache eingebracht hat.

Hat der Gast den Verlust der Sache dem Hotel­betreiber mitzuteilen?

Der Gast hat unverzüglich, nachdem er von dem Verlust der Sache Kenntnis erlangt hat, den Hotel­betreiber davon in Kenntnis zu setzen (§ 703 BGB). Eine Pflicht zur Anzeige besteht nur dann nicht, wenn die Sachen von dem Hotel­betreiber zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust von ihm oder seinem Personal verschuldet wurde. Kommt der Gast seiner Anzeige­pflicht nicht nach, steht ihm der Anspruch aus § 701 Abs. 1 BGB nicht zu.

source:refrago/rb
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