Wer haftet für Schäden durch Kinder auf einem Kindergeburtstag?
Auf einem Kindergeburtstag kann es vorkommen, dass Sachen kaputt gehen oder Kinder sich verletzen. Doch wer haftet für solche Schäden? Ist es möglich, die einladenden Eltern haftbar zu machen?
Wer haftet für Schäden durch Kinder auf einem Kindergeburtstag?
Kommt es auf einem Kindergeburtstag zu einem Schaden, so kann dafür entweder das dafür verantwortliche Kind oder aber die einladenden Eltern haftbar gemacht werden.
Haftung des Kindes
Kinder können unter Umständen für Schäden haften, die sie verursacht haben. Das hängt maßgeblich von ihrem Alter ab. Insofern gilt nach § 828 BGB folgendes:
0-7 Jahre: keine Haftung
7-18 Jahre: bedingte Haftung, abzustellen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes
Ab 18 Jahre: volle Haftung
Es kommt daher für die Schadenshaftung des Kindes vor allem auf seine Einsichtsfähigkeit an. Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ist vorhanden, wenn das Kind nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in der Lage war einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und er daher irgendwie für sie einstehen muss.
Haftung der einladenden Eltern
Ist das Kind aufgrund seines Alters oder seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht haftbar zu machen, kommt grundsätzlich eine Haftung der einladenden Eltern gemäß § 832 BGB in Betracht.
Voraussetzung dafür ist aber zum einen, dass sie die Führung der Aufsicht der Kinder durch Vertrag übernommen haben. Ob in der Einladung zu einem Kindergeburtstag zugleich das Angebot einer Übernahme der Aufsichtspflicht über die eingeladenen Kinder liegt, richtet sich je nach Einzelfall. Es wird regelmäßig darauf ankommen, ob noch eine alltägliche Gefälligkeit gegeben ist oder aber wegen des Aufwands eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Aufsichtspflichten übernommen wurde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Geburtstag im Zoo, in der Badeanstalt, auf dem Reiterhof, im Kino oder im Freizeitpark gefeiert wird. Dagegen wird bei einer Feier zu Hause oder im Garten nicht zwingend der Wille zur Übernahme der Aufsichtspflicht zu sehen sein. Es ist allgemein zu beachten, dass derjenige der den Gefahrenkreis deutlich erweitert, sich seiner Verpflichtung zur Aufsicht gegenüber den Eltern der Gästekinder bewusst sein wird. Der Aufsichtsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Es genügt vielmehr ein stillschweigendes bzw. konkludentes Zustandekommen.
Zum anderen ist für eine Haftung der einladenden Eltern erforderlich, dass diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben die Eltern alles zur Verhinderung der Schädigung getan, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in ihrer Lage nach den Umständen des Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte, haben sie ihrer Aufsichtspflicht genügt und haften nicht (vgl. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richtet sich je nach Einzelfall. Maßgeblich sind vor allem das Alter und der Entwicklungsstand der Kinder.