Kindergeburtstag16.11.2016

Wer haftet für Schäden durch Kinder auf einem Kinder­geburts­tag?

Auf einem Kinder­geburts­tag kann es vorkommen, dass Sachen kaputt gehen oder Kinder sich verletzen. Doch wer haftet für solche Schäden? Ist es möglich, die einladenden Eltern haftbar zu machen?

Wer haftet für Schäden durch Kinder auf einem Kinder­geburts­tag?

Kommt es auf einem Kinder­geburts­tag zu einem Schaden, so kann dafür entweder das dafür verantwortliche Kind oder aber die einladenden Eltern haftbar gemacht werden.

Haftung des Kindes

Kinder können unter Umständen für Schäden haften, die sie verursacht haben. Das hängt maßgeblich von ihrem Alter ab. Insofern gilt nach § 828 BGB folgendes:

  • 0-7 Jahre: keine Haftung

  • 7-18 Jahre: bedingte Haftung, abzustellen ist auf die Einsichts­fähigkeit des Kindes

  • Ab 18 Jahre: volle Haftung

Es kommt daher für die Schadens­haftung des Kindes vor allem auf seine Einsichts­fähigkeit an. Die zur Erkenntnis der Verant­wortlichkeit erforderliche Einsicht ist vorhanden, wenn das Kind nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädi­genden Handlung in der Lage war einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und er daher irgendwie für sie einstehen muss.

Haftung der einladenden Eltern

Ist das Kind aufgrund seines Alters oder seiner mangelnden Einsichts­fähigkeit nicht haftbar zu machen, kommt grund­sätzlich eine Haftung der einladenden Eltern gemäß § 832 BGB in Betracht.

Voraussetzung dafür ist aber zum einen, dass sie die Führung der Aufsicht der Kinder durch Vertrag übernommen haben. Ob in der Einladung zu einem Kinder­geburts­tag zugleich das Angebot einer Übernahme der Auf­sichts­pflicht über die ein­geladenen Kinder liegt, richtet sich je nach Einzelfall. Es wird regelmäßig darauf ankommen, ob noch eine alltägliche Gefälligkeit gegeben ist oder aber wegen des Aufwands eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Auf­sichts­pflichten übernommen wurde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Geburtstag im Zoo, in der Badeanstalt, auf dem Reiterhof, im Kino oder im Frei­zeit­park gefeiert wird. Dagegen wird bei einer Feier zu Hause oder im Garten nicht zwingend der Wille zur Übernahme der Auf­sichts­pflicht zu sehen sein. Es ist allgemein zu beachten, dass derjenige der den Ge­fahren­kreis deutlich erweitert, sich seiner Verpflichtung zur Aufsicht gegenüber den Eltern der Gäste­kinder bewusst sein wird. Der Auf­sichts­vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Es genügt vielmehr ein still­schweigen­des bzw. kon­kludentes Zu­stande­kommen.

Zum anderen ist für eine Haftung der einladenden Eltern erforderlich, dass diese ihre Auf­sichts­pflicht verletzt haben. Haben die Eltern alles zur Verhinderung der Schädigung getan, was von einem ver­ständigen Auf­sichts­pflichtigen in ihrer Lage nach den Umständen des Einzelfalls ver­nünftiger- und billiger­weise verlangt werden konnte, haben sie ihrer Auf­sichts­pflicht genügt und haften nicht (vgl. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richtet sich je nach Einzelfall. Maßgeblich sind vor allem das Alter und der Ent­wicklungs­stand der Kinder.

source:refrago/rb
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