Gebrauchtwagenverkauf30.09.2015

Wer haftet für Unfälle und sonstige Verkehrsverstöße während einer Probefahrt?

Vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens ist es nicht unüblich, dass der Kaufinteressent zuvor eine Probefahrt durchführen will. Dies dient in der Regel dazu Auffälligkeiten am Fahrzeug festzustellen oder ein Fahrgefühl zu erhalten. Doch was ist, wenn während der Probefahrt zum Beispiel ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wird oder sogar ein Unfall verursacht wird? Wer haftet dafür?

Wer haftet für Unfälle und sonstige Verkehrsverstöße während einer Probefahrt?

Begeht der Kaufinteressent während der Probefahrt einen Verkehrsverstoß, so muss grundsätzlich dieser dafür einstehen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Parkverstößen. Parkt der Kaufinteressent falsch, so kann dafür gemäß § 25a StVG auch der Halter des Fahrzeugs und somit der Gebrauchtwagenhändler haftbar gemacht werden.
Der Kaufinteressent haftet auch für Schäden im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten Unfall. In der Regel hat der Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug jedoch kaskoversichert, so dass die Versicherung regelmäßig für die Schäden aufkommt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kaufinteressent grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich den Unfall verursachte. In diesem Fall muss er selbst für die Schäden haften. Zudem kann der Kaufinteressent vom Händler in Regress genommen werden, wenn nicht eine Haftungsfreistellung vereinbart wurde.

Wer haftet für den Diebstahl des Fahrzeugs?

Stiehlt der Kaufinteressent das Fahrzeug, so kommt dafür in der Regel die Kaskoversicherung auf. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gebrauchtwagenhändler grob fahrlässig den Diebstahl verursacht hat. Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn der Händler dem Kaufinteressenten sämtliche Fahrzeugpapiere ausgehändigt hat oder er nicht die persönlichen Daten des Kaufinteressenten notiert hat.

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