Autowäsche04.04.2016

Wer zahlt bei Schäden durch eine Autowaschanlage?Kann die Haftung des Waschanlagenbetreibers beschränkt sein?

Wer eine Autowaschanlage nutzt, um sein Fahrzeug reinigen zu lassen, kann erwarten, dass das Fahrzeug hinterher auch sauber ist. Doch manchmal ist das Fahrzeug nicht nur frisch gesäubert, sondern zusätzlich noch beschädigt. Nicht selten ist die Antenne verbogen oder der Lack zerkratzt. Dass der Autofahrer in einer solchen Situation verärgert ist und Ersatz für den entstandenen Schaden verlangt, ist verständlich. Doch ist der Betreiber einer solchen Anlage tatsächlich verpflichtet für den Schaden aufzukommen oder muss nicht der Autofahrer für die Sicherheit seines Fahrzeugs sorgen? Wer zahlt also für Schäden am Auto nach Benutzung einer Autowaschanlage?

Wer zahlt bei Schäden durch eine Autowaschanlage?

Grundsätzlich muss der Betreiber einer Autowaschanlage dafür Sorge tragen, dass seine Anlage ordnungsgemäß funktioniert und somit keine Schäden an Fahrzeugen verursacht. Kommt es daher zu einem Schadensfall, kann grundsätzlich der Betreiber in Haftung genommen werden. Der Besitzer des Autos muss nur nachweisen, dass der Waschanlagenbetreiber, etwa wegen mangelnder Wartung, dafür verantwortlich ist. Dies gilt jedenfalls für sogenannte Waschstraßen.
Demgegenüber ist bei automatisch betriebenen Waschanlagen zu beachten, dass der Fahrzeugbesitzer keine Einflussmöglichkeit auf den Waschvorgang hat. Kommt es daher zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, spricht der Beweis des ersten Anscheins, also die allgemeine Lebenserfahrung, dafür, dass die Schäden von der Waschanlage herrühren (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az. 51 S 27/11).

Kann die Haftung des Waschanlagenbetreibers beschränkt sein?

Der Betreiber einer Autowaschanlage kann seine Haftung dadurch beschränken, in dem er auf mögliche Risiken hinweist. So ist es durchaus üblich, dass der Waschanlagenbetreiber keine Haftung für Spoiler (vgl. Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011, Az. 17 C 631/10) oder Dachgepäckträger (Landgericht Köln, Urteil vom 17.08.2005, Az. 9 S 63/05) übernimmt. Wichtig ist nur, dass der Hinweis deutlich sichtbar angebracht wird.
Zudem ist der Betreiber nicht verpflichtet eine automatisch betriebene Waschanlage alle zwei bis drei Stunden auf Fremdgegenstände, etwa in den Bürsten, zu überprüfen. Eine solche Prüfpflicht sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht zumutbar und würde auch nicht von den Nutzern einer Autowaschanlage erwartet (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az. 4 U 26/12 - 8).

Quelle:refrago/rb
#475 (222)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert