Wie hoch ist der Kindesunterhalt und wie berechnet sich der Kindesunterhalt?
Anspruch auf Kindesunterhalt gegen ihre Eltern haben minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder während der Zeit ihrer Erstausbildung, sofern sie nicht verheiratet sind. Bei getrennt lebenden Eltern zahlt der eine Elternteil den Kindesunterhalt an den Elternteil aus, der mit dem minderjährigen Kind zusammen lebt. Gegenüber allein lebenden Kindern mit Anspruch auf Kindesunterhalt sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Kindesunterhalt zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes
Der Kindesunterhalt umfasst alle Leistungen, die für den Lebensunterhalt des Kindes erforderlich sind. Gemäß § 1610 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) umfasst der Unterhalt „den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung“.
Was ist ein angemessener Kindesunterhalt?
Es ist ein „angemessener Unterhalt“ zu bezahlen, dessen Höhe sich „nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt“ (§ 1610 Absatz 1 BGB). Die konkrete Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts erfolgt in der Regel nach den von verschiedenen Stellen erstellten Bedarfstabellen auf Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens des bedarfsunterhaltspflichtigen Elternteils. Die bekannteste und üblicherweise von den Familiengerichten zur Unterhaltsermittlung herangezogene Unterhaltstabelle ist die „Düsseldorfer Tabelle“ zum Kindesunterhalt des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Die Düsseldorfer Tabelle
In der Düsseldorfer Tabelle (vgl. aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2017) sind die Bedarfssätze nach Alter des Kindes und Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Das Kindergeld von 190 Euro (ab dem 3. Kind 196 Euro) wird in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, indem bei minderjährigen Kindern der sich aus der Tabelle ergebende Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt wird (sofern das Kindergeld an den Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, ausgezahlt wird).
Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Häufiger Streitpunkt bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist die Berechnung des zugrunde gelegten Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dies ist das Nettoeinkommen, wozu insbesondere der monatliche Netto-Arbeitslohn bei nichtselbständiger Beschäftigung sowie alle Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen gehören.
Berechnungsbeispiele
Nach der aktuelle Düsseldorfer Tabelle ergibt sich so beispielsweise bei einem bereinigten Monatseinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 1.500 Euro netto unter Berücksichtigung des Kindergeldes ein Kindesunterhalt in Höhe von 297 Euro für ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren. Bei einem Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren ist es ein monatlicher Kindesunterhalt von 364 Euro.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen zwischen 2.301 und 2.700 Euro muss für ein Kind von 6 bis 11 Jahren Kindesunterhalt in Höhe von 356 Euro gezahlt werden und für ein Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren Kindesunterhalt in Höhe von 433 Euro. Diese Unterhaltssätze gelten für die ersten beiden Kinder. Ab dem dritten Kind vermindern sich die Unterhaltssätze.
Konkreter Unterhaltsbedarf statt Tabellenwert
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und gilt nicht verbindlich. Sie dient jedoch in vielen Unterhaltsstreitigkeiten als wichtiger Richtwert und wird von vielen Familiengerichten bei der Berechnung des Kindesunterhalts als maßgebliche Bemessungsgrundlage herangezogen. Abweichend von der Düsseldorfer Tabelle kann auch der konkrete Unterhaltsbedarf nachgewiesen werden, so dass auf die pauschalisierten Tabellenwerte verzichtet werden kann. Dies kommt insbesondere bei überdurchschnittlich vermögenden Unterhaltsverpflichteten in Betracht, deren Einkommenssituation nicht durch die Tabelle abgebildet wird.
Mindestunterhalt
Für unterhaltspflichtige Elternteile ohne Einkommen spielt § 1612 a BGB eine wichtige Rolle, der einen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festsetzt. Hinsichtlich dieses Mindestunterhalts trifft die Unterhaltspflichtigen Eltern eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, um diesen Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Dazu gehört, dass sie sich in ausreichendem Maß um einen Arbeitsplatz bemühen müssen, um ein Einkommen zu erzielen, das ihnen die Zahlung dieses Mindestunterhalts ermöglicht.
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