Bundestagswahl 202514.03.2025

Wie kann die Bundestagswahl überprüft werden?Über das Verfahren zur Überprüfung der Bundestagswahl auf Wahlfehler

Nicht jeder ist mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2025 glücklich. Manche meinen, es gab Wahlfehler. Insbesondere die Partei BSW glaubt, dass Stimmen falsch ausgezählt wurden. Es stellt sich die Frage, wie eine Bundestagswahl eigentlich überprüft werden kann und wer dafür zuständig ist?

Die Partei BSW glaubt, dass es Auszählungsfehler zu ihrem Nachteil bei der Bundestagswahl 2025 gab. Das BSW scheiterte bei der Wahl am 23. Februar nur knapp an der Fünf-Prozent-Hürde und verpasste damit den Einzug in den Bundestag. Bei einer Nachzählung in einigen Wahlbezirken stellte sich heraus, dass einige Stimmen nicht dem BSW zugeordnet worden waren. Deshalb wollte die Partei mit mehreren Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht eine sofortige bundesweite Neuauszählung erreichen. Das Bundesverfassungsgericht wies allerdings am 13. März 2025 alle Anträge als unzulässig ab und verwies das BSW auf den normalen Weg für eine Wahlprüfung, das – wie das Bundesverfassungsgericht nochmals betonte – aus einem zweistufigen Verfahren besteht. Ebenso scheiterte das BSW am 13. März 2025 vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden mit einem Antrag auf Neuauszählung.

Zweistufiges Prüfungsverfahren

Um die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl zu überprüfen, gibt es ein zweistufiges Verfahren:

  1. das Wahlprüfungsverfahren
  2. die Wahlprüfungsbeschwerde

Das Wahlprüfungsverfahren

Die Wahlprüfung ist zuerst und vor allem Sache des Deutschen Bundestages, der über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl selbst entscheidet (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz). Für die Wahlprüfung gibt es das Wahlprüfungsverfahren, das im Wahlprüfungsgesetz geregelt ist.

Jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages können einen schriftlichen Einspruch gegen die Wahl einlegen. Für den Einspruch gibt es eine Frist. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Deutschen Bundestag eingehen. Zudem ist der Einspruch zu begründen.

Bei den letzten Wahlen gab es immer rund 200 Einsprüche gegen die Wahl. 2021 ist die Zahl der Einsprüche aber regelrecht explodiert. Es waren über 2.000 Einsprüche (vgl. Tabelle unten).

Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss prüft den Einspruch und bereitet die Entscheidung des Bundestags vor. Schließlich entscheidet das Plenum des Bundestags über den Einspruch durch Beschluss.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden (Wahlprüfungsbeschwerde).

Wahlprüfungsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Bundestages ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig (Art. 41 Abs. 2 GG und § 48 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), die sog. Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschluss des Bundestages muss vor Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde bereits ergangen sein. Eine „vorverlegte“ Wahlprüfung, etwa im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, ist nicht zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht prüft zum einen, ob das angewendete Wahlgesetz mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, im Einklang steht. Zum anderen wird im Rahmen der vorgebrachten Rügen untersucht, ob das Wahlgesetz zutreffend angewendet worden ist. Prüfungsmaßstab sind vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung.

Nicht jeder Fehler führt zur Ungültigkeit der Wahl

Im Interesse des Bestandsschutzes eines gewählten Parlamentes darf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt. Zur Ungültigkeit der Wahl können nur Wahlfehler führen, die sich auf die Sitzverteilung im Bundestag ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könnten (sog. Mandatsrelevanz). Rechtsverletzungen, die nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen, sind vom Bundesverfassungsgericht dennoch festzustellen (vgl. § 48 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Bundesverfassungsgericht ordnet Wiederholungswahl an

Ein Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2021 war im Dezember 2023 vor dem Bundesverfassungsgericht teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 erklärte das Bundesverfassungsgericht erstmals eine Wahl zum Deutschen Bundestag teilweise – konkret in einzelnen Wahlbezirken des Landes Berlin – für ungültig und ordnete insoweit eine Wiederholungswahl an.

Warum werden Wahlen überprüft?

Liegen Wahlfehler vor, so sollen diese auch festgestellt werden. Das soll dazu führen, dass bei künftigen Wahlen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Einen Fall, wo das Bundesverfassungsgericht Wahlfehler festgestellt hat, war der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005. Die Verwendung sogenannter Wahlcomputer zur Erfassung der Wählerstimmen und elektronischen Ermittlung des Wahlergebnisses verstieß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.03.2009, Az. 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07).

Übersicht über Einsprüche und Wahlprüfungsbeschwerden seit der Wiedervereinigung bei Bundestagswahlen

BundestagswahlZahl der Einsprüche beim BundestagZahl der Wahlprüfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht
19908317
19941.45328
199811123
200252019
200519517
200916323
201322458
201727583
20212.11519

Fazit

Das Verfahren ist eindeutig und das Bundesverfassungsgericht streng. Wer glaubt, dass ein Wahlfehler vorliegen könnte, muss sich zuerst mit einem Einspruch an den Bundestag wenden. Letzter Tag für die Einspruchsmöglichkeit gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 ist der 23. April 2025.

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Quelle:refrago(pt)
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