25.09.2014

Wie kann ein Arbeitnehmer den Verfall des Jahres-Resturlaubs verhindern?

So mancher Arbeitnehmer kommt während des Jahres nicht dazu seinen gesamten Urlaub zu nehmen, so dass er zum Ende des Jahres noch über Resturlaub verfügt. Nun ist es aber so, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) der Resturlaub mit Ablauf des Jahres, also zum 31. Dezember, verfällt. Da dies für den Arbeitnehmer durchaus ärgerlich sein kann, stellt sich die berechtigte Frage, ob man den Verfall des Jahres-Resturlaubs nicht vermeiden kann.

Wie kann ein Arbeitnehmer den Verfall des Jahres-Resturlaubs verhindern?

Ein Arbeitnehmer kann den Verfall des Resturlaubs streng genommen nicht verhindern. Nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der noch nicht genommene Jahresurlaub in das nächste Jahr übertragen. So ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Aber auch in einem solchen Fall muss der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten drei Monate den Urlaub nehmen. Andernfalls verfällt er endgültig. Die Übertragung geschieht zudem automatisch und bedarf daher keiner gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Die Übertragung von Resturlaub kann aber darüber hinaus durch den Arbeits- und Tarifvertrag sowie durch eine Betriebsvereinbarung gesondert geregelt werden. Von den gesetzlichen Bestimmungen kann nämlich zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. So sind Vereinbarungen, die eine Übertragung von Resturlaub bis ins zweite Folgejahr erlauben durchaus üblich.

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