Wie kann ich als Autofahrer eine Dashcam im Auto nach dem neuen Datenschutzrecht - DSGVO nutzen?
Der Dauerbetrieb einer im Auto installierten Dashcam, mit der Autofahrer das gesamte Verkehrsgeschehen vor sich anlasslos und permanent filmen und aufzeichnen, ist illegal. Wer eine Dashcam in dieser Form installiert und nutzt, verstößt gegen das Datenschutzrecht. Doch unter welchen Voraussetzungen kann eine Dashcam legal genutzt werden?
Deutsches und europäisches Datenschutzrecht sind im internationalen Vergleich recht streng. Wer andere Personen filmt, muss grundsätzlich deren Zustimmung einholen, sofern die Aufnahme nicht aus anderen Gründen gesetzlich gerechtfertigt ist. Klar ist: Eine Dashcam im Auto zu installieren und im Dauerbetrieb mitlaufen zu lassen, also das gesamte Verkehrsgeschehen zu filmen und aufzuzeichnen, ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Datenschutzrecht und kann mit einer Geldbuße bestraft werden (vgl. auch: Die Dashcam im deutschen Recht – was ist erlaubt, was verboten, und nutzt die Dashcam als Beweismittel?).
Illegale Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel verwertbar
Dies hat zuletzt der Bundesgerichtshof, Urteil from 15.05.2018, Fn. VI ZR 233/17 bestätigt. Daran ändert auch der eigentliche Kern der Entscheidung des BGH nichts, wonach eine anlasslose und damit datenschutzrechtlich illegale Dashcam-Daueraufnahme unter Umständen trotz ihrer Illegalität in einem Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden darf. Die Frage der Verwertbarkeit als Beweismittel ist nämlich unabhängig von der Frage des datenschutzrechtlichen Verstoßes zu sehen. Sie ist vielmehr unter Abwägung der Interessen des Dashcam-Nutzers an der Verwertung seiner datenschutzrechtlich illegalen Aufnahmen gegenüber den Interessen der gefilmten Person an ihrem Bild und auf informationelle Selbstbestimmung zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat der BGH entschieden, dass die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar seien, da das Interesse des Dashcam-Nutzers an der Heranziehung der Aufnahmen als Beweismittel überwiege. Schließlich habe es sich um Vorgänge im öffentlichen Raum gehandelt, die ohnehin für jedermann wahrnehmbar seien. Auch sei die besondere Beweisnot bei Verkehrsunfällen zu berücksichtigen.
Das Datenschutzrecht ziele schließlich nicht auf ein Beweisverwertungsverbot ab, sondern sehe ausdrücklich andere Präventions- und Sanktionsmöglichkeiten wie beispielsweise die Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, Geldbußen und Maßnahmen zur Beseitigung des Datenschutzverstoßes aufzuerlegen und durchzusetzen, vor.
Dashcam, die nur anlassbezogen aktiviert werden, sind zulässig
Anders als der anlasslose Dauerbetrieb einer Dashcam sind ausreichend anlassbezogene Momentaufnahmen einer Dashcam erlaubt. Denn gemäß Art. 6 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“.
Danach ist zwar stets im Einzelfall zu entscheiden. Jedoch dürfte die Interessenabwägung in der Regel (zumindest wenn es sich bei den gefilmten Personen um Erwachsene handelt) zu dem Ergebnis führen, dass anlassbezogene Momentaufnahmen mit einer Dashcam zulässig sind.
Dashcam kann manuell oder durch Sensoren gesteuert in Gefahrensituationen aktiviert werden
Anlassbezogene Momentaufnahmen mit einer Dashcam lassen sich technisch einfach bewerkstelligen. Dies ist beispielsweise durch das jeweils manuelle Einschalten der Dashcam in Gefahrensituationen oder durch die Koppelung der Dashcam an Sensoren, die eine Gefahrensituation wie etwa einen drohenden Verkehrsunfall automatisch erkennen können, möglich.
Transparenzpflicht bei Dashcam-Einsatz
Wichtig bei einem solchen Dashcam-Einsatz ist, dass die Transparenzpflichten des Datenschutzrechts erfüllt werden. So müssen personenbezogene Daten gemäß Artikel 5 DSGVO u.a. „in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden“. Erforderlich ist deshalb ein Hinweis auf die im Auto installierte Dashcam – etwa durch ein deutlich wahrnehmbares Schild bzw. einen Aufkleber auf der Windschutzscheibe.
Aufsichtsbehörden können Geldbußen und Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Dashcam-Aufnahmen anordnen
Zu beachten ist: Das neue Datenschutzrecht nach der Datenschutzgrundverordnung ermöglicht den Behörden die Verhängung erheblicher Bußgelder. Dies gilt für den von vornherein illegalen Dashcam-Betrieb in Form der daueraufzeichnenden Dashcam genauso wie für Verstöße gegen das Transparenzgebot.
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