Wie verläuft eine Einbürgerung?
Durch die Einbürgerung erwirbt ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. Doch wie verläuft die Einbürgerung?
Wie verläuft eine Einbürgerung?
Der Weg zu einer Einbürgerung führt über einen entsprechenden Antrag bei der Einbürgerungsbehörde. Wo diese Behörde zu finden ist, richtet sich nach der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Informationen dazu können Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Bezirksamt oder bei der Ausländerbehörde sowie im Internet einholen. Wer 16 Jahre oder älter ist, muss den Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern, den Antrag stellen.
Was kostet die Einbürgerung?
Der Antrag auf Einbürgerung kostet 255,00 EUR. Sollen zugleich Kinder miteingebürgert werden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, werden 51,00 EUR pro Kind fällig. Betrifft die Einbürgerung dagegen ausschließlich das minderjährige Kind, betragen die Kosten die allgemeine Gebühr von 255,00 EUR.
Je nach finanzieller Situation kann die Behörde aber Zahlungserleichterungen anbieten, die Kosten reduzieren oder sogar von der Gebühr absehen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Einbürgerung erfüllt sein?
Für eine erfolgreiche Einbürgerung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Dies ist bei Studierenden zum Beispiel nicht erfüllt.
Ebenfalls unzureichend ist eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
Gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren
Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben muss.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs reduziert die Frist auf sieben Jahre. Werden dabei besondere Leistungen erbracht, wie etwa das Zeigen besonders guter Deutschkenntnisse oder das ehrenamtliche Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, erfolgt eine Reduzierung auf sechs Jahre.
Die Zeit während eines Asylverfahrens wird mitgerechnet, wenn die Person als Flüchtling anerkannt wurde. Studienzeiten werden ebenfalls mitgerechnet, wenn sich etwa im Anschluss an das Studium der Aufenthalt verfestigt hat. Dies gilt nur nicht in Bayern. Das Bundesland zählt Studienzeiten nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt.
Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II
Es besteht eine Ausnahme, wenn der Bezug der Leistungen unverschuldet erfolgt. Dies ist zum Beispiel in folgenden Fällen anzunehmen:
o Jobverlust aufgrund betriebsbedingter Kündigung und nachfolgender intensiver Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
o Betreuung von Kleinkindern
o Schulzeit, Ausbildung oder Studium
Außer Betracht bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder BAföG. Der Erhalt dieser Leistungen steht der Einbürgerung nicht entgegen.
Ausreichende Deutschkenntnisse
Erforderlich ist die Erreichung des europäischen Sprachkompetenzniveaus B1 in mündlicher und schriftlicher Form. Die Kenntnisse sind nachzuweisen. Dies kann geschehen durch:
o eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz.
o ein Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom.
o den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung).
o einen deutschen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss.
o die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
o ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder den Abschluss einer deutschsprachigen Berufsausbildung.
Ist ein Nachweis unmöglich, ist die Teilnahme an einem Sprachtest notwendig.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann gemacht werden, wenn die Sprachkenntnisse aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erworben werden können.
Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
Die Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachgewiesen. Dabei werden von möglichen 310 Fragen 33 gestellt. Zum Bestehen müssen von den 33 Fragen 17 richtig beantwortet werden.
Zur Vorbereitung des Testes werden Einbürgerungskurse angeboten. Die Teilnahme ist aber nicht zwingend.
Zudem kann im Fall des Besitzes eines Hauptschulabschlusses oder höherwertigen Schulabschlusses auf den Nachweis verzichtet werden. Dies gilt ebenfalls, wenn die Kenntnisse aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erworben werden können.
Keine Verurteilung wegen einer Straftat
Es kommen Verurteilungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland in Betracht. Bekannte Straf- oder Ermittlungsverfahren deutscher oder ausländischer Ermittlungsbehörden müssen der Einbürgerungsbehörde bekannt gegeben werden. Die Entscheidung zur Einbürgerung wird bis zum Abschluss der Verfahren zurückgestellt.
Eine Einbürgerung wird wieder möglich, wenn die strafrechtliche Verurteilung nach Ablauf der erforderlichen Frist aus dem Bundeszentralregister gestrichen wird.
Geringfügige Verurteilungen sind unschädlich. Dies gilt bei:
o Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
o Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen
o Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Das Bekenntnis muss schriftlich abgegeben werden. Die Einbürgerungsbehörde prüft die Verfassungstreue durch Anfragen bei den Verfassungsschutzämtern.
grundsätzlich Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht grundsätzlich mit dem Verlust oder der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft einher. Nur bei Ländern die eine Ausbürgerung nicht zulassen, ist weiterhin eine Mehrstaatlichkeit zulässig.
Wie erfolgt die Einbürgerung?
Die Einbürgerung, also der Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft, geschieht durch Überreichung der Einbürgerungsurkunde. Vor Übergabe muss die Person noch einmal mündlich feierlich erklären, dass sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Nach der Urkundenübergabe ist die Person deutscher Staatsbürger und kann nunmehr mit Hilfe der Urkunde den Personalausweis und den Reisepass beantragen.