Wie viele Strafverteidiger darf man haben?Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger - wie viele Strafverteidiger sind erlaubt?
Wussten Sie, dass Beate Zschäpe im Rahmen des NSU-Prozesses zeitweise von bis zu fünf Strafverteidigern vertreten worden ist? Da ergibt sich die Frage, wie viele Strafverteidiger man als Angeklagter vor Gericht haben darf. Warum sollte man möglicherweise überhaupt mehrere Strafverteidiger haben?
Ein Strafverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der auf die Verteidigung von Personen spezialisiert ist, die mit strafrechtlichen Anklagen konfrontiert sind. Die Hauptaufgabe eines Strafverteidigers besteht darin, die Interessen seines Mandanten vor Gericht zu vertreten und sicherzustellen, dass sein Mandant ein faires Verfahren erhält. Das Recht, einen Strafverteidiger als Beistand zu nominieren, ergibt sich aus § 137 StPO.
Unterscheide: Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger
Unter den Strafverteidigern muss zwischen Pflichtverteidigern und Wahlverteidigern unterschieden werden. Die Pflichtverteidiger werden gemäß § 141 StP0 gerichtlich angeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 stopp) vorliegt. Durch die Pflichtverteidiger soll ein faires Verfahren ermöglicht werden. Die Kosten für die Pflichtverteidiger trägt grundsätzlich der Staat. Ein Wahlverteidiger wird von dem Beklagten frei gewählt. Der Wahlverteidiger wird auch von dem Angeklagten entlohnt.
Wann darf sich eines Strafverteidigers bedient werden?
Aus § 137 StPO ergibt sich, dass der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf. Bei der ersten Vernehmung wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, § 136 StPO.
Exkurs: Beschuldiger, Angeschuldigter und Angeklagter
Zu den Begrifflichkeiten Beschuldiger, Angeschuldigter und Angeklagter haben wir hier auf refrago.de (Rechtsfragen online) eine gesonderte Rechtsfrage geschrieben. Gibt es einen Unterschied zwischen einem Angeschuldigten, Beschuldigten und Angeklagten?
Wie viele Strafverteidiger darf man haben?
137 Abs. 1 S. 2 StPO schreibt vor, dass die Zahl der Strafverteidiger nicht mehr als drei betragen darf. Dabei bezieht sich der § 137 Abs. 1 S. 2 StPO sowohl auf die Zahl der Pflichtverteidiger als auch auf die der Wahlverteidiger. Die Anzahl an Strafverteidigern darf bei einem Angeklagten somit nicht mehr als sechs Strafverteidiger betragen. Dass es höchstens drei Pflichtverteidiger geben kann, ergibt sich auch aus den §§ 141 und 144 StPO. Nach § 141 StPO kann dem Angeklagten eine Pflichtverteidiger zugeordnet werden. Gemäß § 144 Abs. 1 StPO können noch zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden.
Grundsätzlich wird aber in der Regel nur ein Pflichtverteidiger gerichtlich angeordnet. In besonderen Fällen können jedoch auch mehrere Pflichtverteidiger angeordnet werden. Ein Grund für mehrere Pflichtverteidiger würde unter anderem bei einem Interessenskonflikt oder bei einem Fall von besonderer Komplexität (Umfang oder Schwierigkeit) vorliegen (vgl. § 144 StPO.
Wie viele Pflichtverteidiger darf man haben?
Wie oben erwähnt, kann man höchstens drei Pflichtverteidiger haben. An anderer Stelle kann man lesen, dass es keine Höchstgrenze für die Zahl der Pflichtverteidiger gibt. Diese Ansicht ist leider nicht belegt und ihr kann daher hier nicht gefolgt werden.
Das Beispiel von Beate Zschäpe
Beate Zschäpe wurde im NSU- Prozess als Hauptangeklagte zur Mittäterschaft des Mordes, bei Sprengstoffanschlägen und Raubüberfällen, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der gerichtliche Prozess lief von 2013- 2018 vor dem Oberlandesgericht München. Dabei hatte Beate Zschäpe vor Verurteilung drei Pflichtverteidiger. Neben den drei Pflichtverteidigern hatte Beate Zschäpe noch zwei weitere Wahlverteidiger.
Die drei Pflichtverteidiger wurden von Gericht aufgrund der besonders schweren Vorwürfe sowie des sehr komplexen Sachverhaltes, der den Geschehnissen zugrunde lag, angeordnet, einen fairen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Die zwei Wahlverteidiger wurden nachträglich zum gerichtlichen Prozess von Beate Zschäpe hinzugezogen.
Aktuelle Artikel zum Thema Strafrecht bei www.recht-aktuell.de/aktuell/Strafrecht