Wie wird man Ehrenbürger und welche Vorteile hat man als Ehrenbürger?Die Ehrenbürgerschaft – eine erstrebenswerte Auszeichnung?
Gerhard Schröder erklärte, er verzichte auf die ihm durch die Stadt Hannover einst verliehene Ehrenbürgerwürde. Doch wie wird man überhaupt Ehrenbürger und was bedeutet das? Ein Überblick über Entstehung, Verleihung und Entziehung eines in Vergessenheit geratenen Institutes.
Als Ehrenbürger einer Gemeinde oder Stadt bezeichnet man eine Persönlichkeit, die aufgrund ihres sozialen Engagements für die Bürger des Ortes oder wegen ihrer Bedeutung für dessen Ansehen von diesem besonders ausgezeichnet wurde. Die Ehrenbürgerwürde stellt dabei die höchste Auszeichnung dar, die von einer Stadt oder Gemeinde vergeben werden kann.
Heutzutage wird die Ehrenbürgerschaft häufig an Prominente vergeben, die nicht zuletzt als Aushängeschild (beispielsweise für ihren Geburtsort) dienen sollen.
Vom Ehren-Stadtbürger zum Ehrenbürger
Die Bezeichnung als „Ehrenbürger“ taucht in Deutschland erstmals im 16. Jahrhundert auf. Damals bestand der Zweck dieser Auszeichnung darin, Nichtbürgern die gleichen Rechte der Stadtbürger zu verleihen, wobei ihnen dabei keine (oder weniger) der damit sonst einhergehenden Pflichten auferlegt wurden. Das Vorgehen deutscher Städte bei der späteren Einführung eines moderneren Ehrenbürgerrechts, das die Ehrenbürgerschaft als reinen Ehrentitel ausgestaltete, legt eine Verbindung zur französischen Revolution und dem Code Civil nahe. Rechtlich flächendeckend fixiert wurde die dort gängige und von städtischen Bürgerrechten unabhängige Form jedoch erst etwa zu Zeiten der Weimarer Republik. Seitdem stellt die Ehrenbürgerwürde die höchste in Landes- und Kommunalverfassungen vorgesehene Auszeichnung dar.
Wie wird man Ehrenbürger?
Die Auszeichnung erfolgt durch die Aushändigung einer Ehrenbürgerurkunde an Geehrte. Dabei stellt sich die zumeist persönliche Entgegennahme auch als Ehrerweisung gegenüber der verleihenden Stadt oder Gemeinde dar. „Bewerben“ kann man sich um diesen Titel nicht. Er wird einem aufgrund der Ehre verliehen, die man Stadt oder Gemeinde durch bestimmte Verdienste hat zuteil werden lassen.
Übrigens gab es in der Vergangenheit sogar Verleihungen dieser Würde an Tote. Auch wurden bereits zahlreiche Ehrenbürgerschaften posthum aberkannt, so beispielsweise die an Adolf Hitler oder Hermann Göring einst verliehenen Ehrentitel. Dies hing vor allem mit den Nachwirkungen und der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit zusammen. Allerdings gab es auch in den letzten Jahren noch Verleihungen zu Ehren bereits Verstorbener, was im Einzelnen nicht unumstritten ist.
Wer entscheidet über die Auszeichnung?
Verleihen können die Ehrenbürgerwürde unterschiedliche Instanzen. Neben den Vertretern der Stadt oder Gemeinde (in der Regel, aber nicht in allen Ländern als „Gemeinderat/Stadtrat“ bezeichnet) können auch Universitäten die Auszeichnung vergeben. Bei der Erteilung durch Gemeinde- bzw. Stadtrat ist hierfür zumeist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Was für Vorteile hat man als Ehrenbürger?
Ehrenbürger genießen häufig besondere Vorteile durch ihren Status. Einrichtungen der Stadt sind für sie häufig kostenlos oder vergünstigt nutzbar.
Verlust und Verzicht der Ehrenbürgerwürde
Die Ehrenbürgerwürde kann seitens des Stadt- oder Gemeinderates in gleicher Weise, wie sie einmal verliehen wurde, auch wieder entzogen werden. Dies fußt dann zumeist auf Verfehlungen des Geehrten. Zuletzt hatte der Rat der Stadt Hannover eine solche Entziehung Altkanzler Schröder gegenüber angekündigt. Hintergrund dessen waren angesichts der Russland-Ukraine-Krise Schröders enge Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und seine Positionen in russischen Unternehmen.
Schröder verzichtete in einem Schreiben vom 15. März 2022 auf den Titel. Aus rechtlicher Sicht ist die Möglichkeit eines Verzichts auf die Ehrenbürgerschaft noch zu prüfen. Womöglich bedarf es dennoch zusätzlich eines formalen Verwaltungsaktes zum Entzug der Ehrenbürgerwürde. Rechtsgrundlage für deren Verleihung und Entzug ist in Hannover § 29 Abs 1 und Abs. 2 NKomVG.